Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.10.2007; Aktenzeichen 17 O 61/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 4. Oktober 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.983,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 419,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 11.4.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Skiunfalls am 31.1.2006 im Skigebiet K... in Österreich auf die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Er hat den Ersatz von Kosten für eine Ferienwohnung in Höhe von 108 EUR und für einen Skipass in Höhe von 48 EUR, eines Verdienstausfalls in Höhe von 14.000 EUR, von Arztkosten in Höhe von 173,31 EUR und 58,82 EUR, von Darlehenszinsen in Höhe von 700 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR begehrt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

  • 1.

    15.136,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 449,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 11.4.2007 zu zahlen;

  • 2.

    ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen K... und die Parteien zum Hergang des Unfalls angehört.

Durch Urteil des Einzelrichters vom 4.10.2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verschulden des Beklagten nicht feststehe; ein Anscheinsbeweis zu seinen Lasten bestehe nicht.

Gegen dieses Urteil, das ihm 10.10.2007 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 6.11.2007 Berufung eingelegt und diese am 6.12.2007 begründet.

In der mündlichen Verhandlung hat er die Berufung in Höhe von 700 EUR nebst anteiliger Zinsen im Hinblick auf die geltend gemachten Darlehenszinsen zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 4.10.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn

  • 1.

    14.436,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 449,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 11.4.2007 zu zahlen;

  • 2.

    ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 6.000 EUR, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.3.2008 ergänzend vorgetragen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 11.483,13 EUR sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.500 EUR. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1.

Der Beklagte haftet nach §§ 823, 249 ff. BGB. Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist das deutsche Recht anzuwenden, da beide Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

2.

Der Kläger ist durch das Verhalten des Beklagten am Körper verletzt worden.

Es ist unstreitig, dass die Parteien am 31.1.2006 beim Skifahren zusammengestoßen sind. Das haben der Kläger vorgetragen und der Beklagte bei seiner Anhörung durch das Landgericht bestätigt. Dabei hat sich der Beklagte zwar nicht mehr an den genauen Unfallhergang erinnern können. Den Zusammenstoß selbst hat er jedoch nicht in Abrede gestellt. Ausweislich der Protokollierung seiner Ausführungen durch das Landgericht hat er erklärt, dass er nicht mehr genau wisse, ob er den Kläger vor dem Unfall gesehen habe, sondern nur noch wisse, dass die Parteien zusammengestoßen seien. Damit hat er zwar nicht die Einzelheiten des vom Kläger behaupteten Unfallhergangs bestätigt und zugestanden, wohl aber den Umstand, dass es zum Zusammenstoß auf der Skipiste gekommen ist. Demgemäß kann er in der Berufung nicht damit gehört werden, dass sich ein Skiunfall unter seiner Beteiligung nicht ereignet habe. Denn darin liegt ein im Lichte des Ergebnisses seiner Anhörung durch das Landgericht eklatanter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO. Ungeachtet dessen liegt ein in der Berufung neues und daher nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossenes Vorbringen vor, da der Beklagte in erster Instanz seine Unfallbeteiligung als solche nicht bestritten hat.

Dass der Kläger bei dem Zusammenstoß verletzt worden ist, ist ebenfalls unstreitig; der Beklagte bestreitet nicht die vom Kläger vorgetragenen und durch die Vorlage von Arztberichten und ...

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