Leitsatz (amtlich)

1. Die prozessuale Wahrheitspflicht verbietet ein schriftsätzliches Bestreiten der Angaben, die die eigene Partei in einer Anhörung durch das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO macht.

2. Bei einer Kollision von zwei Skifahrern, von denen der eine Fahrer sich vor dem Unfall hinter dem anderen Fahrer befunden hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der hintere Skifahrer den Unfall durch eine Verletzung der Regel Nr. 3 des internationalen Skiverbandes und damit schuldhaft verursacht hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 138, 141; BGB § § 249 ff., § 823

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 04.10.2007; Aktenzeichen 17 O 61/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 4.10.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.983,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 419,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 11.4.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Skiunfalls am 31.1.2006 im Skigebiet Kaltenbach/Hochzillertal in Österreich auf die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Er hat den Ersatz von Kosten für eine Ferienwohnung i.H.v. 108 EUR und für einen Skipass i.H.v. 48 EUR, eines Verdienstausfalls i.H.v. 14.000 EUR, von Arztkosten i.H.v. 173,31 EUR und 58,82 EUR, von Darlehenszinsen i.H.v. 700 EUR sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 6.000 EUR begehrt.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn

1. 15.136,13 EUR nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 449,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 11.4.2007 zu zahlen;

2. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen K. und die Parteien zum Hergang des Unfalls angehört.

Durch Urteil des Einzelrichters vom 4.10.2007 hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verschulden des Beklagten nicht feststehe; ein Anscheinsbeweis zu seinen Lasten bestehe nicht.

Gegen dieses Urteil, das ihm 10.10.2007 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 6.11.2007 Berufung eingelegt und diese am 6.12.2007 begründet.

In der mündlichen Verhandlung hat er die Berufung i.H.v. 700 EUR nebst anteiliger Zinsen im Hinblick auf die geltend gemachten Darlehenszinsen zurückgenommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 4.10.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn

1. 14.436,13 EUR nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 449,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 11.4.2007 zu zahlen;

2. ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 6.000 EUR, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.3.2008 ergänzend vorgetragen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB auf die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. insgesamt 11.483,13 EUR sowie eines Schmerzensgeldes i.H.v. 5.500 EUR. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Der Beklagte haftet nach §§ 823, 249 ff. BGB. Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist das deutsche Recht anzuwenden, da beide Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

2. Der Kläger ist das Verhalten des Beklagten am Körper verletzt worden.

Es ist unstreitig, dass die Parteien am 31.1.2006 beim Skifahren zusammengestoßen sind. Das haben der Kläger vorgetragen und der Beklagte bei seiner Anhörung durch das LG bestätigt. Dabei hat sich der Beklagte zwar nicht mehr an den genauen Unfallhergang erinnern können. Den Zusammenstoß selbst hat er jedoch nicht in Abrede gestellt. Ausweislich der Protokollierung seiner Ausführungen durch das LG hat er erklärt, dass er nicht mehr genau wisse, ob er den Kläger vor dem Unfall gesehen habe, sondern nur noch wisse, dass die Parteien zusammengestoßen seien. Damit hat er zwar nicht die Einzelheiten des vom Kläger behaupteten Unfallhergangs bestätigt und zugestanden, wohl aber den Umstand, dass es zum Zusammenstoß auf der Skipiste gekommen ist. Demgemäß kann er in der Berufung nicht damit gehört werden, dass sich ein Skiunfall unter seiner Beteiligung nicht ereignet habe. Denn darin liegt ein im Lichte des Ergebnisses seiner Anhörung durch das LG eklatanter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheits...

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