Rn 22

Dem Bekl können die Kosten aus einem anderen Grund auferlegt werden. Das sind grds nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche (Frankf 16.11.18 8 W 48/18 juris). Da aus Gründen der Prozessökonomie die Kostenentscheidung nicht mit Fragen des materiellen Rechts belastet werden, ist ein Streit der Parteien hinsichtlich einer Kostenvereinbarung nicht zu berücksichtigen (Köln 22.5.17 16 W 28/17 juris). Hs 2 dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in S 2 normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte (BGH NJW-RR 05, 1662).

 

Rn 23

Andere prozessuale Gründe können sein Säumniskosten gem § 344 (BGHZ 159, 153), Unterhaltsverfahren (§ 93d), § 150 IV FamFG bei Rücknahme des Scheidungsantrags (BGH NJW-RR 07, 1586 [BGH 28.02.2007 - XII ZB 165/06]), § 92 II bei tw Obsiegen (Nürnbg MDR 12, 932), § 97 II bei neuem Vorbringen in Rechtsmittelinstanz (BGH 20.11.18 XI ZB 9/17 juris) oder § 516 III bei Rücknahme der Berufung (Hambg NJW-RR 12, 1151 [OLG Hamburg 27.06.2012 - 7 W 95/11]). Der Veranlasser eines Rechtsstreits kann nach dem Rechtsgedanken des § 89 mit Kosten belastet werden, wenn er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist (Kobl FamRZ 10, 750; Stuttg NJW-RR 11, 40). Nach dem Grundsatz der Sicherstellung einer gerechten Kostenverteilung und dem Rechtsgedanken des § 96 sind im Falle der Rücknahme von Klage und Widerklage die Beweisaufnahmekosten, die allein durch die zurückgenommene Klage entstanden sind, ausschließlich dem Kl aufzuerlegen (Stuttg MDR 06, 1317 [OLG Stuttgart 27.04.2006 - 5 W 22/06]).

 

Rn 24

Zu beachten sind abweichende Parteivereinbarungen. Bei Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs geht dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 Abs 3 S 2 vor (BGH NJW-RR 04, 1506 [BGH 24.06.2004 - VII ZB 4/04]; Schlesw MDR 14, 49 [OLG Schleswig 09.08.2013 - 5 W 26/13]; OLGR Naumbg 08, 452; LG Oldenburg 16.8.18 3 T 563/18, juris). Dies gilt auch für Streithelfer (Frankf NJW-RR 15, 1023 [OLG Schleswig 02.04.2015 - 9 W 124/14]). Enthält der Vergleich keine Kostenvereinbarung gilt Kostenaufhebung nach § 98 (OLGR Celle 07, 453).

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