Gesetzestext

 

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.

(2) 1Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.

A. Vorbemerkung.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt eine gesetzliche Geschäftsverteilungsregelung für die in § 23a II Nr 1 GVG genannten Verfahren dar; die Betreuungsgerichte ersetzen die zum 1.9.09 aufgelösten Vormundschaftsgerichte, soweit deren Zuständigkeiten nicht auf die Familiengerichte übergegangen sind. Für die Einrichtung der Betreuungsgerichte gilt das für die Familiengerichte Gesagte entspr (vgl § 23b Rn 2). Die Betreuungsgerichte sind mit Betreuungsrichtern zu besetzen. Proberichter können im ersten Jahr seit ihrer Ernennung die Aufgaben des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen (Abs 2).

B. Zuständigkeit.

 

Rn 2

Die Betreuungsgerichte sind für Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen zuständig. Betreuungssachen (§ 271 FamFG) sind Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§§ 293 ff FamFG) sowie weitere Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896–1908i BGB) zum Inhalt haben, es sei denn, es handelt sich um eine Unterbringungssache. Unterbringungssachen (§ 312 FamFG) betreffen die Genehmigung oder Anordnung freiheitsentziehender Unterbringungen nach § 1906 I–II, V BGB, freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 IV BGB, ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1906a I–II, IV–V BGB oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen oder freiheitsentziehender Unterbringungen von Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker. Für die Unterbringung Minderjähriger s § 23a Rn 6. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) sind, sofern es sich nicht um Betreuungs- oder Unterbringungssachen handelt, Pflegschaftsverfahren mit Ausnahme der Pflegschaftsverfahren für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht, Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen oder sonstige, dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen