Betreuungssachen sind

 

1.

Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,

 

2.

Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie

 

3.

sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881[1] [Bis 31.12.2022: §§ 1896 bis 1908i] des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge