Rn 14

Die Richter der Abteilungen für Familiensachen entscheiden als Einzelrichter (§ 22 I GVG). Die Bezeichnung als Familienrichter hat keine Statusauswirkungen. Gesetzliche Vorschriften zur Qualifikation, die von derjenigen der übrigen Richter abweicht, gibt es (anders als etwa für den Richter in Insolvenzsachen und in Restrukturierungssachen, vgl § 22 VI 2, 3, § 22 Rn 8) nicht. Ebenso fehlt es an einem gesetzlich fixierten Berufsbild. Das Präsidium ist in seiner Entscheidung – innerhalb der Grenzen des Abs 3 S 2 – frei, welchen Richter es zum Familienrichter bestellt. Dabei dürfen Richter auf Probe (§ 12 DRiG) im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht als Familienrichter eingesetzt werden (Abs 3 S 2), auch nicht als Vertreter. Die dem widersprechende Tätigkeit eines Richters auf Probe stellt einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters dar. Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG, § 33 V 1) können dagegen unbeschränkt verwendet werden (Kissel/Mayer Rz 10).

 

Rn 15

In der Praxis hat es sich bewährt, solche Richter zum Familienrichter zu bestellen, die sich in besonderem Maße durch soziale Kompetenzen auszeichnen (ausführlich Wever FF 12, 427, 428 ff). Das entspricht am ehesten dem Leitbild des Familienrichters, als ›besonders qualifizierter erfahrener Richter‹, der mit ›breit gestreuter Sachkunde‹ ausgestattet ist und ›bereits über hinreichende richterliche Erfahrungen‹ verfügt (Kissel/Mayer Rz 15 mN unter Hinweis auf die parlamentarischen Beratungen; s.a. Wever aaO). Die Bestellung von Richtern auf Probe, deren Ernennung schon länger als ein Jahr zurückliegt, die aber (zB wegen einer Abordnung an die Staatsanwaltschaft) noch weniger als ein Jahr richterlich tätig waren, ist damit zwar nicht ausgeschlossen, entspricht aber zumindest nicht dem gesetzgeberischen Leitbild. In Anlehnung an § 22 Abs 6 S 2, 3 wird zunehmend gefordert, Qualifikationsanforderungen für Familienrichter gesetzlich zu normieren (vgl zB BTDrs 18/9092, 8 f.; Stockmann, FamRB 16, 413 f; Heilmann, ZKJ 16, 174); insb familienrechtspsychologische Grundkenntnisse wären von Vorteil.

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