Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

 

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

 

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

 

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

 

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

 

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

 

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

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