Gesetzestext

 

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. 2Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. 3Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) 1Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. 2Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) 1Der Beschluss nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Er ist zu begründen. 3Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. 4Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. 5Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 6Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

A. Bedeutung der Regelung.

I. Anliegen des Gesetzgebers und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 17a GVG behandelt die Modalitäten und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Bindungswirkung einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Sie verhindert eine Rückverweisung, aber auch eine Weiterverweisung. Die Vorschrift schließt es im Erg sowohl aus, dass sich kein Gericht bezogen auf den Rechtsweg für zuständig hält, als auch, dass mehrere Gerichte verschiedener Rechtswege in der gleichen Sache ihre Zuständigkeit zur Sachentscheidung annehmen. Eine Gesamtschau der Regelungen in § 17a I, II 1, III 2, V GVG verdeutlicht, dass über die für das weitere Verfahren wesentliche Frage des zulässigen Rechtswegs möglichst frühzeitig und verbindlich entschieden und die Sache damit schnell und verlässlich dem gesetzlichen Richter zugeführt werden soll. Für die Verfahrensweise bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit finden sich – abgesehen von insoweit fehlenden Rechtsmittelmöglichkeiten – vergleichbare Regelungen in den einzelnen Prozessordnungen (§§ 281 ZPO, 202 SGG), wobei tw die §§ 17–17b ausdrücklich in Bezug genommen werden (§ 83 S 1 VwGO). Umstr ist die entsprechende Anwendung des § 17a auf rechtsweginterne Verweisungen außerhalb solcher Bezugnahmen (abl Hambg NStZ-RR 14, 255 [OLG Hamburg 25.06.2014 - 2 VAs 9/14]: Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke und der Vergleichbarkeit der Sachverhalte; Nürnbg NStZ 06, 654; Stuttg NJW 06, 2565; OVG Lüneburg Beschl v 7.4.11 – 13 OB 62/11 – juris; bejahend Karlsr NJW 13, 3738 [BGH 24.10.2013 - 4 StR 124/13]; Frankf NStZ-RR 10, 379 [BGH 05.08.2010 - 3 StR 269/10]; Hamm Beschl v 13.11.14 – III-1 Vollz [Ws] 533/14 – juris; für die instanzielle Zuständigkeit BVerwG NVwZ 02, 992 [BVerwG 17.04.2002 - BVerwG 3 B 137/01] [st Rspr]; LSG BW Urt v 12.1.17 – L 6 VS 578/16 – juris; BayVGH Beschl v 9.10.17 – 1 A 17.1789 – juris). Der BGH bejaht die Anwendbarkeit zwischen verschiedenen Sparten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (BGH Beschl v 23.3.05 – 2 ARs 16/05 – juris). Überwiegend wird in der Rspr die Möglichkeit einer Verweisung nach § 17a an die Vergabekammer oder den Vergabesenat abgelehnt (SächsOVG DÖV 16, 740 mwN; LSG Thüringen Beschl v 17.8.18 – L 6 KR 708/18 B ER, juris). Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit erstreckt sich § 17a nicht (BAG, BB 16, 308; BAGE 113, 327 [BAG 15.02.2005 - 9 AZR 116/04]). Im Verhältnis zum BVerfG finden die §§ 17 ff keine Anwendung, so dass eine Verweisung an die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht in Betracht kommt (VGH München GRUR 07, 444 [VGH Baden-Württemberg 20.11.2006 - 5 BV 05.1586]).

II. Verbindliche Bejahung der Rechtswegzuständigkeit.

 

Rn 2

Aus § 17a I GVG folgt die Befugnis des angerufenen Gerichts, die als Prozessvoraussetzung zu prüfende Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs mit bindender Wirkung für Gerichte aller Gerichtsbarkeiten zu bejahen. Dies muss nicht explizit durch eine Vorabentscheidung nach § 17a III GVG geschehen, sondern kann auch dadurch erfolgen, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung mit nachgeordneten Fragen der Zulässigkeit oder mit der Begründetheit des Rechtsbehelfs befasst, ohne die Rechtswegfrage zu thematisieren. Die Bindungswirkung tritt ...

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