Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittelversorgung. europaweite Ausschreibung von Rahmenverträgen über die Versorgung mit Stomaartikeln sowie ergänzenden Inkontinenzhilfen. Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs bei Streit um Frage der Zweckmäßigkeit entsprechender Ausschreibungen. Unzulässigkeit der Verweisung an Vergabesenat des OLG oder an Vergabekammer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs bei Streit um die Frage der Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung nach § 127 Abs 1 S 6 SGB V.

2. Zur Unzulässigkeit der Verweisung eines derartigen Rechtsstreits an den Vergabesenat des OLG oder an die Vergabekammer.

 

Orientierungssatz

Zu den Leitsätzen: Anschluss an LSG München vom 21.3.2018 - L 5 KR 81/18 B ER.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.03.2019; Aktenzeichen B 3 SF 1/18 R)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18. Dezember 2017 insoweit aufgehoben, als eine Verweisung des Rechtsstreits an das OLG Düsseldorf erfolgt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.071,38 € festgesetzt.

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrte im erstinstanzlichen Verfahren, die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine europaweite Ausschreibung über Hilfsmittel zur Stomaversorgung der Produktgruppe 29 des Hilfsmittelverzeichnisses (HVM) der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und den gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderlichen Hilfsmitteln zur Inkontinenz der Produktgruppe 15 des HVM nach § 127 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin machte am 3. November 2007, berichtigt durch Bekanntmachung vom 9. November 2017, eine Ausschreibung zur Versorgung der nach § 33 SGB V i.V.m. § 127 Abs. 1 SGB V anspruchsberechtigten Versicherten der Auftraggeberin (hier: Antragsgegnerin) für die Zeit ab dem 1. April 2018 zur Versorgung mit Stomaartikeln der Produktgruppe 29 und den gegebenenfalls in diesem Zusammenhang notwendigen Inkontinenzhilfen der Produktgruppe 15 im Rahmen eines Vergabeverfahrens europaweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (2017/S …-…) bekannt. Beginnend mit dem 1. April 2018 ist eine Laufzeit der Rahmenvereinbarungen von 24 Monaten mit der Möglichkeit einer zweimaligen, jeweils einjährigen Verlängerung vorgesehen. Wie sich aus der Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin ergibt, sind Leistungsgegenstand dieser Ausschreibung neben der Versorgung ihrer Versicherten mit Stomaartikeln und ergänzend mit Inkontinenzhilfen einschließlich Zubehör samt notwendiger Reparaturen und Ersatzteilen sowie notwendiger Wartungen und sicherheitstechnischer Kontrollen auch die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Dienst- und Serviceleistungen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. November 2017 (Sonderband Gerichtsakte) Bezug genommen.

Die Antragstellerin versorgt derzeit als präqualifizierte Leistungserbringerin nach eigenen Angaben 47 Versicherte der Antragsgegnerin mit Stomaartikeln mit einem Umsatz von 170.100,00 € jährlich.

Mit ihrem am 28. November 2017 beim Sozialgericht Gotha (SG) eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin im Wesentlichen vorgetragen, die ausgeschriebene Versorgung mit Stomaartikeln weise neben der Sachversorgung einen besonders hohen Dienstleistungsanteil auf, sodass eine Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 SGB V nicht zweckmäßig und daher rechtswidrig sei. Bereits aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe sich, dass auch der Antragsgegnerin der gerade im Vergleich zu anderen Hilfsmittelversorgungen besonders hohe Dienstleistungsanteil bekannt und bewusst sei. Trotzdem habe sie das Ausschreibungsverfahren eingeleitet und somit ein ihr nicht zustehendes Ermessen ausgeübt. Sie habe sich im laufenden Ausschreibungsverfahren im Rahmen der Bieterfragen dahingehend eingelassen, dass sie die Ausschreibung für zweckmäßig erachte und sie keinen hohen Dienstleistungsanteil sehe. Es handle sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Streitentscheidend seien hier ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Normen des SGB V, insbesondere § 127 SGB V. Die Begründetheit des vorliegenden Antrages beurteile sich ausschließlich danach, ob die Ausschreibung der Antragsgegnerin im Sinne des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V als zweckmäßig anzusehen sei. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antrag sich gegen eine Ausschreibung richte. Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GW...

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