Gesetzestext

 

Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:

I.

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht;
2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
II.

in Strafsachen;

1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nummer I 3 bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis steht oder stand.
 

Rn 1

Die Ausschließungsgründe Nr I 1–3 entsprechen denen in § 41 ZPO, die unter Nr II denen in § 22 StPO. Sie ergeben sich aus der Neutralitätspflicht des Gerichtsvollziehers als Organ der Rechtspflege. Die Folge einer trotz Ausschließung vorgenommenen Vollstreckungshandlung ist streitig (für Anfechtbarkeit: Kissel/Mayer § 155 Rz 4; für mögliche völlige Unwirksamkeit: Zö/Lückemann § 155 GVG Rz 1). Für Anfechtbarkeit spricht, dass auch die Mitwirkung des ausgeschlossenen Richters nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit führt (§ 547 Nr 2, 579 I Nr 2).

 

Rn 2

Der Gerichtsvollzieher kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BGH NJW-RR 05, 149 [BGH 24.09.2004 - IXa ZB 10/04]). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG NJW-RR 05, 365 [BVerfG 07.12.2004 - 1 BvR 2526/04]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen