Gesetzestext
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
I. | in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
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II. | in Strafsachen;
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Rn 1
Die Ausschließungsgründe Nr I 1–3 entsprechen denen in § 41 ZPO, die unter Nr II denen in § 22 StPO. Sie ergeben sich aus der Neutralitätspflicht des Gerichtsvollziehers als Organ der Rechtspflege. Die Folge einer trotz Ausschließung vorgenommenen Vollstreckungshandlung ist streitig (für Anfechtbarkeit: Kissel/Mayer § 155 Rz 4; für mögliche völlige Unwirksamkeit: Zö/Lückemann § 155 GVG Rz 1). Für Anfechtbarkeit spricht, dass auch die Mitwirkung des ausgeschlossenen Richters nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit führt (§ 547 Nr 2, 579 I Nr 2).
Rn 2
Der Gerichtsvollzieher kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BGH NJW-RR 05, 149 [BGH 24.09.2004 - IXa ZB 10/04]). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG NJW-RR 05, 365 [BVerfG 07.12.2004 - 1 BvR 2526/04]).
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