Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen IXa ZB 10/04)

LG Stuttgart (Beschluss vom 26.02.2004; Aktenzeichen 1 T 100/03)

LG Stuttgart (Beschluss vom 17.12.2003; Aktenzeichen 1 T 91/03)

AG Nürtingen (Beschluss vom 21.10.2003; Aktenzeichen 1 a M 2973/03)

AG Nürtingen (Beschluss vom 28.08.2003; Aktenzeichen 1 a M 730/03)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass

einer einstweiligen Anordnung.

 

Tatbestand

I.

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Zwangsvollstreckung wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu können. Die Zivilgerichte haben das in den Ausgangsverfahren verneint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2004 – IXa ZB 10 und 56/04 – JURIS). Die Beschwerdeführerin sieht darin unter anderem einen Verstoß gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 78, 123 ≪126≫; 88, 118 ≪123 f.≫; 107, 395 ≪401≫). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist weder unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens noch im Hinblick auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz deshalb verletzt, weil ein Recht des Schuldners, bei Besorgnis der Befangenheit den Gerichtsvollzieher förmlich abzulehnen, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Wie der Bundesgerichtshof in den angegriffenen Beschlüssen ausgeführt hat, sind die Vollstreckungsgerichte nach § 766 ZPO auf Antrag eines Beteiligten in der Lage, Maßnahmen des Gerichtsvollziehers in weitestem Umfang auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu kontrollieren. Außerdem stehe den Betroffenen hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des Gerichtsvollziehers die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund sind mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG keine Bedenken gegen die Annahme zu erheben, die Möglichkeit einer Ablehnung von Gerichtsvollziehern wegen Besorgnis der Befangenheit sei verfassungsrechtlich nicht geboten.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine entsprechende Regelung nicht. Zwischen Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten, Sachverständigen und Dolmetschern einerseits und Gerichtsvollziehern andererseits bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass die insoweit bestehenden unterschiedlichen Regelungen über die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hinreichend gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 100, 59 ≪90≫; 102, 41 ≪54≫).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-BVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Hömig, Bryde, Gaier

 

Fundstellen

Haufe-Index 1278641

NJW-RR 2005, 365

ZAP 2005, 499

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