(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

 

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

 

a)

soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,

 

b)

wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge