Gesetzestext

 

(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.

(2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.

 

Rn 1

Handelsrichter erhalten aus historischen Gründen keine Entschädigung für Zeitversäumnis (krit Scholz DRiZ 76, 239). Das weicht ab von der für andere ehrenamtliche Richter gültigen Regelung in §§ 1518 JVEG (§ 1 I 1 Nr 2 JVEG). Der Handelsrichter erhält Tage- und Übernachtungsgelder auf landesrechtlicher Grundlage. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist überschaubar, da sich oft entweder der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung am Sitz des zuständigen LG befindet. Die Festsetzung erfolgt vAw. Eine Kontrolle ist nach § 30a EGGVG möglich, zuständig ist das AG. Hinsichtlich der Fahrtkosten – sie wurden bei Handelsrichtern anfangs gar nicht erstattet – wird dagegen auf das JVEG verwiesen, welches eine einheitliche Regelung für alle trifft.

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