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Als völkerrechtliche Vereinbarungen vorrangig (I 1) sind die folgenden multilateralen Staatsverträge:

  • Das KSÜ erfasst im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten sorgerechtliche Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens (Art 3, 4 KSÜ) von Kindern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, Art 2 KSÜ) mit gewöhnl Aufenthalt in einem Vertragsstaat.
  • Das Vorläufer-Üb MSA ist durch das KSÜ abgelöst (Art 51 KSÜ) u gilt nur noch ggü den (noch) nicht dem KSÜ beigetretenen MSA-MS (Macau sowie Aruba u St. Martin, Schulz FamRZ 18, 797, 802) für Maßnahmen zum Schutz der Person u des Vermögens v Minderjährigen (Art 12 MSA) mit gewöhnl Aufenthalt in einem Vertragsstaat (Art 13 I MSA).
  • Das EuSorgeRÜ regelt die Anerkennung u Vollstreckung v Sorgerechtsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten betr Kinder unter 16 Jahren (Art 1 lit a EuSorgeRÜ). Es ist ggü dem KSÜ grds vorrangig, praktisch aber selten relevant.
  • Das HKÜ regelt zwischen den Vertragsstaaten die Rückführung entführter Kinder (vor Vollendung des 16. Lebensjahrs, Art 4 HKÜ) mit gewöhnl Aufenthalt in einem Vertragsstaat in Entführungsfällen (vgl Art 3 HKÜ). Es bleibt v KSÜ unberührt (Art 50 KSÜ), gestattet aber die Berufung darauf; zum MSA ist es vorrangig.
  • Das HAdoptÜ erfasst Minderjährigenadoptionen zwischen Vertragsstaaten (Art 2, 3 HAdoptÜ).
  • Das ESÜ regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung u Vollstreckung sowie das anwendbare Recht für Schutzmaßnahmen hinsichtlich Person u Vermögens (Art 3, 4 ESÜ) hilfsbedürftiger Erwachsener (ab 18 Jahre, Art 2 ESÜ).
  • Das LugÜ findet im Verhältnis zu Island, Norwegen u der Schweiz Anwendung in Unterhaltssachen sowie in Gewaltschutzsachen (wg Art 1 II lit a LugÜ nicht aber solchen zwischen Ehegatten u eingetragenen Lebenspartnern, MüKoFamFG/Rauscher Rz 36 – aA Prütting/Helms/Hau § 105 Rz 13).
  • Verschiedene Haager Üb greifen zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten in internationalen Unterhaltsverfahren ein: das HaagUntÜ v 2007, das HUVÜ v 1973 sowie sein Vorläufer v 1958 (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 32f). Soweit nicht durch das HaagUntÜ ersetzt, gilt auch das UN-Übereinkommen über die Geltendmachung v Unterhaltsansprüchen im Ausland v 1956 (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 26).
  • Ferner bestehen zu verschiedenen Einzelkomplexen bilaterale Abkommen mit verschiedenen Staaten (s MüKoFamFG/Rauscher Rz 38 ff).

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