Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden

 

a)

auf die Feststellung und Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses;

 

b)

auf Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie auf die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption;

 

c)

auf Namen und Vornamen des Kindes;

 

d)

auf die Volljährigerklärung;

 

e)

auf Unterhaltspflichten;

 

f)

auf trusts und Erbschaften;

 

g)

auf die soziale Sicherheit;

 

h)

auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit;

 

i)

auf Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden;

 

j)

auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung.

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