Rn 5

In Familiensachen stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer Beschwerdebefugnis vornehmlich in Kindschaftssachen. Allein aus dem in Art 6 GG verankerten Elternrecht lässt sich eine Beschwerdebefugnis nicht herleiten (BGH FamRZ 20, 585; 16, 1146; unklar FamRZ 19, 1616). Der infolge Sorgerechtsentzugs nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist jedoch gg die Übertragung des Sorgerechts v Vormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt. Seine subjektive Rechtsbetroffenheit folgt daraus, dass iRe Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge immer gem § 1696 II zu prüfen ist, ob der v der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erhalten kann (BGH FamRZ 16, 1146; aA Hambg FamRZ 15, 559 für die Aufhebung v für den anderen Elternteil bestehenden Beschränkungen seines Sorgerechts). Anderes gilt, wenn Gegenstand der Entscheidung nicht die Inhaberschaft der elterlichen Sorge ist, sondern lediglich der Verbleib des Kindes bei Pflegeeltern, den ein nicht sorgeberechtigter Elternteil m dem Ziel einer anderweitigen Fremdunterbringung beanstandet u auch sein Umgang v Ort der Fremdunterbringung nicht maßgeblich berührt wird (Kobl FamRZ 14, 1393). Teilw nicht mehr sorgeberechtigte Eltern sind hinsichtlich nicht die Inhaberschaft der elterlichen Sorge betreffende Entscheidungen in dem ihnen entzogenen Bereich der elterlichen Sorge beschwerdebefugt, wenn sie unmittelbar in der Ausübung des ihnen verbliebenen Sorgerechts betroffen sind (BGH FamRZ 14, 1357: bejaht im Verfahren über v Pflegeeltern gg Ergänzungspfleger begehrte Verbleibensanordnung nach vorausgegangenem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern; verneint v Kobl 11 UF 396/20 – 1.9.20 im Verfahren auf Unterbringung nach § 1631b BGB nach vorausgegangenem Entzug v Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und schulische Angelegenheiten). Zw ist, ob die unmittelbare subjektive Rechtsbeeinträchtigung eines nie sorgeberechtigt gewesenen Elternteil zu verneinen ist, wenn dem anderen Elternteil gem § 1666 BGB die elterliche Sorge oder Teilbereiche hiervon entzogen werden (offengelassen in BGH FamRZ 14, 1357; für eine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf § 1680 Abs 2, 3 BGB: Hamm FamRZ 13, 1989 u wohl auch Brandbg FamRZ 14, 1649) oder nach vorangegangenem (Teil-)Entzug wieder zurückgegeben werden (subjektive Rechtsbetroffenheit abl: KG FamRZ 14, 1317). Verneint wird die Beschwerdebefugnis bei der Ablehnung v sorgerechtlichen Maßnahmen ggü nur dem anderen Elternteil (Brandbg FamRZ 14, 1649; Celle FamRZ 11, 121). Ebenfalls mangels subjektiver Rechtsbeeinträchtigung steht einem Elternteil, der nicht (mehr) Inhaber der elterlichen Sorge ist, gg die eine Aufsichtsmaßnahme ggü dem Vormund ablehnende Entscheidung des FamG kein Beschwerderecht zu, denn hier geht es um den nicht sorgeberechtigten Elternteil nur mittelbar treffende Folgen der Ausübung fremder Verantwortung für das Kind. Erforderlich ist bei nicht (mehr) bestehender elterlicher Sorge vielmehr ein unmittelbarer Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte, wie zB das Interesse an der Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zum Kind (BGH FamRZ 20, 585). Etwas anderes kann auch ausnw analog § 1632 IV BGB gelten, wenn das betroffene Kind v Vormund in die Obhut des nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils gegeben worden war u dieser eine familiengerichtliche Aufsichtsmaßnahme gg die Wegnahme des Kindes begehrt.

 

Rn 6

Bei der Auswahl des Vormunds bzw Ergänzungspflegers gem §§ 1779, 1915 BGB kommt Groß- u Pflegeeltern ggü anderen Personen zwar grds Vorrang zu. Das verschafft ihnen jedoch selbst bei bestehender sozial-familiärer Beziehung zum Kind keine Beschwerdebefugnis gg die Bestellung einer anderen Person (BVerfG FamRZ 14, 1841; BGH FamRZ 20, 498 u 13, 1380; Zweibr FamRZ 20, 500) – Ausn: bei Benennung durch letztwillige Vfg nach §§ 1776 f BGB (MüKoBGB/Spickhoff § 1776 Rz 10). Ebenso wenig ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung allein aus in der Vergangenheit für ein Kind übernommener tatsächlicher Verantwortung. Denn nach der Konzeption des I hängt die Beschwerdeberechtigung zwingend v einer Rechtsbeeinträchtigung ab. Allein aus der Übernahme tatsächlicher Betreuungsleistungen leiten sich aber keine eigenen Rechte ab, die bei einer das Sorgerechtsverhältnis regelnden Entscheidung verletzt sein könnten. Erforderlich ist vielmehr die Einräumung einer Rechtsstellung, zB als Vormund oder Pfleger (Braunschw FamRZ 20, 501, 502; Frankf FamRZ 13, 1230); dabei begründet jedoch allein die im Wege einer EA eingeräumte einstw Rechtsstellung keine Beschwerdebefugnis im anschließenden Hauptsacheverfahren (Kobl 11.11.20 – 13 UF 558/20). Umstr ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdebefugnis nicht bzw nicht mehr bzw teilw nicht mehr sorgeberechtigter Eltern: verneinend München FamRZ 16, 1288; Kobl [11. ZS] FamRZ 16, 1004; 07, 919; H...

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