Gesetzestext

 

(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig.

(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.

A. Übersicht.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die örtliche, sachliche u funktionelle Zuständigkeit (Keidel/Giers Rz 2). Diese ist für den Erlass einer EA akzessorisch zur Hauptsache. Nach I ist zu unterscheiden, ob u wo bereits das Hauptsacheverfahren anhängig ist. II enthält eine zusätzliche Eilzuständigkeit. In fG-Familiensachen darf das Gericht den Antrag auf Erlass einer EA nicht mangels örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abweisen, sondern hat die Sache gem § 3 I vAw nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Gericht zu verweisen (Frankf FamRZ 14, 1479). Für die Aufhebung oder die Änderung einer EA enthält § 54 III eine gesonderte Zuständigkeitsregelung.

B. Norminhalt.

I. Gericht der Hauptsache.

 

Rn 2

Ist bei Eingang des Antrags auf Erlass einer EA ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig, ist das Gericht zuständig, welches erstinstanzlich für die Hauptsache zuständig wäre; sog fiktive Zuständigkeitsbestimmung (I 1). Dabei sind in Familiensachen die neben den allgemeinen (§§ 2 ff bzw § 113 I 2 iVm §§ 12 ff ZPO) geltenden besonderen örtlichen Zuständigkeitsregelungen (§§ 152 f, 170, 187, 201 f, 211, 218, 232 f, 262 f, 267f) zu beachten. Ist ein Hauptsacheverfahren hingegen schon anhängig, ist das Gericht, bei dem zum Zeitpunkt des Eingangs des EA-Antrags die Hauptsache in erster Instanz anhängig ist, auch für den Erlass der EA zuständig (I 2, 1. Var). In beiden Fällen gilt gem § 2 II bzw § 113 I 2 iVm § 261 III Nr 2 ZPO der Grundsatz der perpetuatio fori (Brandbg MDR 13, 854 [OLG Nürnberg 14.06.2013 - 10 WF 349/13]), der in fG-Familiensachen allerdings gem § 4 durchbrochen werden kann. Eine Ausn besteht darüber hinaus, wenn die Hauptsache aufgrund nachträglicher Rechtshängigkeit einer Ehesache an das Gericht der Ehesache abzugeben ist (§§ 153, 202, 233, 263, 268). Hier folgt gem § 51 II 1 auch das EA-Verfahren (Keidel/Giers Rz 7). Während der Anhängigkeit der Hauptsache beim Beschwerdegericht ist dieses anzurufen (I 2, 2. Var; zur Abgrenzung zu 64 III s § 64 Rn 9); für ein bereits eingeleitetes EA-Verfahren bleibt das FamFG jedoch auch nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zuständig (Brandbg MDR 13, 854 [OLG Nürnberg 14.06.2013 - 10 WF 349/13]). Bei Einzelrichterübertragung gem § 68 IV ist dieser auch für die Entscheidung über die EA zuständig (ThoPu/Seiler Rz 4). Für die Dauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird mangels abweichender Zuweisung in § 50 I wieder das fiktiv zuständige erstinstanzliche FamG Antragsadressat (BTDrs 16/6308, 200). Gleiches gilt nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Keidel/Giers Rz 9).

II. Anhängigkeit der Hauptsache, Verfahrensgegenstand.

 

Rn 3

Die Hauptsache wird anhängig m Antragseingang bzw m der verfahrenseinleitenden Handlung des FamG in Amtsverfahren. Auf die Zustellung kommt es nicht an. Die Anhängigkeit eines VKH-Antrags genügt (Keidel/Giers Rz 4; aA BeckOKFamFG/Schlünder Rz 13). Voraussetzung der Zuständigkeitskonzentration bei einer anhängigen Hauptsache ist ein identischer Verfahrensgegenstand der bereits anhängigen Hauptsache u des Eilverfahrens. Das ist bei verschiedenen Kindschaftssachen iSd § 151 FamFG nicht der Fall (Kobl FamRZ 16, 1097: verneint bei Beschwerde gg teilw Sorgerechtsentzug u Eilantrag auf Umgangsgewährung; Stuttg FamRZ 10, 1828: verneint für Herausgabe des Kindes u Regelung des Umgangs m dem Kind einerseits sowie einem in der Beschwerde befindlichen Verfahren über die elterliche Sorge andererseits). Ausreichend ist jedoch, dass das EA-Verfahren nur einen Teil des Gegenstands des Hauptsacheverfahrens betrifft (Zö/Feskorn Rz 3), zB einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Aus diesem Grund ist das Beschwerdegericht auch für den Antrag auf Erlass einer EA zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auf Zahlung v Unterhalt zuständig (aA Oldbg FamRZ 12, 390). Ist in einem Stufenantragsverfahren gg die Teilentscheidung über die Auskunftsverpflichtung Beschwerde eingelegt, begründet dies nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für einen Antrag auf Erlass einer EA auf Zahlung. Insoweit bleibt es bei der Zuständigkeit des FamG, weil alleine der Auskunftsanspruch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (Frankf NJW 14, 52 [BGH 13.11.2013 - XII ZR 142/12]). Die Anhängigkeit der Scheidung als Hauptsache wirkt zuständigkeitsbegründend für eine EA in einem Verfahrensgegenstand, der nach § 137 II Folgesache sein kann (BeckOKFamFG/Schlünder Rz 9).

III. Besondere Eilzuständigkeit.

 

Rn 4

II 1 erklärt in besonders dringlichen Fällen alternativ das or...

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