Leitsatz (amtlich)

Außergerichtliche Auslagen von Beteiligten eines Verfahrens über die elterliche Sorge können nicht der Staatskasse auferlegt werden.

 

Normenkette

FamFG § 81

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Beschluss vom 10.12.2012; Aktenzeichen 204 F 1781/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Regensburg wird Ziff. 3 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Regensburg vom 10.12.2012 aufgehoben, soweit die außergerichtlichen Auslagen der Eltern der Staatskasse auferlegt wurden.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die den Eltern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, an das AG - Familiengericht - Regensburg zurückverwiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 448,04 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 20.9.2012 hat sich das Stadtjugendamt R ... wegen der Anordnung familiengerichtlicher Maßnahmen gem. § 1666 BGB für den am ... 1998 geborenen M., insbesondere von Geboten nach § 1666 Abs. 3 Satz 1 BGB, an das AG - Familiengericht - Regensburg gewandt und "empfohlen", eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen "Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Recht auf Antragstellung von Sozialleistungen" anzuordnen.

Die anwaltlich vertretenen Eltern des Jungen sind dem entgegengetreten.

Das AG - Familiengericht - Regensburg hat nach mündlicher Erörterung im einstweiligen Anordnungsverfahren mit Endbeschluss vom 10.12.2012 den Antrag des Jugendamts vom 20.9.2012 auf teilweisen Entzug der elterlichen Sorge für das betroffene Kind zurückgewiesen (Ziff. 1), festgestellt, dass Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB nicht veranlasst sind (Ziff. 2) und angeordnet, dass für das Verfahren keine Kosten erhoben werden und dass den Eltern ihre außergerichtlichen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten sind (Ziff. 3). Die Kostenentscheidung hat es - ohne nähere Ausführungen - mit dem Hinweis auf die §§ 51, 81 Abs. 1 FamFG begründet.

Mit Zugang der zwecks Stellungnahme zum Antrag der anwaltlichen Vertreter der Eltern auf Festsetzung von Kosten i.H.v. 448,04 EUR übersandten Akte ist dem Bezirksrevisor bei dem LG Regensburg die Kostenentscheidung erstmals am 7.2.2013 zur Kenntnis gelangt, woraufhin er hiergegen mit Schreiben vom 26.2.2013, beim AG Regensburg eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt hat, soweit die Staatskasse mit Kosten belastet wurde.

Nach förmlicher Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung am 19.4.2013 hat der Bezirksrevisor bei dem LG Regensburg mit einem am 24.4.2013 beim AG Regensburg eingegangenen Schreiben vom 23.4.2013 beantragt, den Beschluss vom 10.12.2012 dahingehend zu ergänzen, dass gegen die Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse die Beschwerde gem. § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen wird.

Der Verfahrensbeistand und die Eltern haben sich zur Frage der Beschlussergänzung geäußert. Auf die Schriftsätze vom 22.4.2013 und 24.4.2013 wird Bezug genommen.

Das Stadtjugendamt R ... hat von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Mit Beschluss vom 26.4.2013 hat das AG - Familiengericht - Regensburg den Endbeschluss vom 10.12.2012 dahingehend ergänzt, dass die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zugelassen wird. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.

II.1. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 FamFG statthaft.

Der Beschwerdeführer ist hierzu befugt, nachdem die am Verfahren nicht beteiligte Staatskasse durch die Kostenentscheidung beschwert wurde (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 828).

Das Rechtsmittel ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 61 Abs. 1 FamFG bezeichneten Betrag nicht, der auch bei Kostenbeschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgebend ist (ständige Rechtsprechung des Senats; s. auch Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 61 Rz. 2; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 61 Rz. 1 m.w.N.).

Das AG hat die Beschwerde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung im Kostenpunkt zugelassen. Hieran ist das Beschwerdegericht gebunden, auch wenn die Zulassung nicht im Ausgangsbeschluss erfolgt ist, wie dies grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 961). Von dem Grundsatz, dass eine Zulassung nicht mehr nachgeholt werden kann, werden Ausnahmen als zulässig angesehen, etwa bei Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten oder bei willkürlicher Nichtzulassung (vgl. Sternal, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2010 - 8 WF 14/10, FGPrax 2010, 111; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 61 Rz. 37 ff.; zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. der Revision s. auch BGH FamRZ 2004, 1278; NJW-RR 2007, 1654; NJW 2011, 1516).

Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn ein Dritter, der am Verfahren in keiner Weise beteiligt war, zur Kostentragung verpflichtet wird, ohne vorher angehört worden zu sein - wie dies hier der Fa...

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