Verfahrensgang

AG Eckernförde (Aktenzeichen 8 F 38/20)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindeseltern vom 24. Oktober 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 20. Oktober 2022 hinsichtlich des Kostenausspruchs unter Ziffer 3. des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) für das Verfahren werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die isolierte Kostenbeschwerde der Kindeseltern ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch in zulässiger Weise (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) fristgerecht innerhalb eines Monats am 24. Oktober 2022 beim Amtsgericht - Familiengericht - Eckernförde eingelegt worden, nachdem der angefochtene Endbeschluss vom 20. Oktober 2022 dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am selben Tage zugestellt worden ist.

In Kindschaftssachen ist die isolierte Kostenbeschwerde auch dann zulässig, wenn der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist, da diese Vorschrift auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung findet (BGH, FamRZ 2013, 1961).

2. Die Beschwerde der Kindeseltern hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kostenentscheidung im hier zugrunde liegenden Kindschaftsverfahren betreffend die elterliche Sorge für die am 22. Januar 2007 geborene P. richtet sich nach § 81 FamFG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Oktober 2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Eckernförde unter Ziffer 3. des Beschlusstenors angeordnet, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Zwar ist der Ausdruck "Kostenaufhebung" an § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO angelehnt, der in Kindschaftsverfahren nicht entsprechend anzuwenden ist (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 80 Rn. 1 und § 81 Rn. 10). Die Tenorierung ist allerdings vorliegend dahingehend auszulegen, dass die beteiligten Kindeseltern ihre Anwaltskosten selbst zu tragen haben und ihnen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte auferlegt werden.

Da das Familiengericht die getroffene Kostenentscheidung nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, von welchen Beweggründen das Familiengericht sich hat leiten lassen. Nach Auffassung des Senats, der zu einer eigenen Ermessensentscheidung berufen und nicht darauf beschränkt ist, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2014, 744, Rn. 17 und FamRZ 2017, 50, Rn. 34) ist die in der Weise getroffene Kostenentscheidung in Anbetracht des Ausgangs des Kindschaftsverfahrens vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt und daher unbillig. Bei der zu treffenden Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten sind sämtliche relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie z.B. die Verfahrensart, die Beteiligtenrolle, die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Bedeutung der Sachentscheidung für einen Beteiligten, das Verhalten im Verfahren und der Anlass für das Verfahren (BGH, FamRZ 2014, 744).

a) Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung und Literatur ist in Kindschaftsverfahren grundsätzlich Zurückhaltung bei einer besonderen Belastung eines Elternteils mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des zugrunde liegenden Verfahrens geboten (vgl. Keidel/Weber, a.a.O., § 81 Rn. 35; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 81 FamFG Rn. 6; OLG Hamm, FamRZ 2018, 1669; OLG Düsseldorf, FamRZ 2018, 450; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 10 WF 71/14; OLG Köln, MDR 2012, 289; KG, MDR 2012, 473). Damit wird in Kindschaftssachen dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung ihres Begehrens jedenfalls auch das Kindeswohl im Auge haben, so dass die Anordnung einer Kostenerstattung die Ausnahme sein soll. Derartige Verfahren sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotential birgt und häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich regelmäßig nicht feststellen.

b) Soweit es danach in Sorge- und Umgangssachen regelmäßig der Billigkeit entspricht, die Gerichtskosten, einschließlich der Auslagen z.B. für ein Sachverständigengutachten oder Dolmetscherkosten, zwischen den Eltern des Kindes hälftig zu teilen - das Ki...

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