Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung in Sorgerechtssachen

 

Leitsatz (amtlich)

§ 81 Abs. 1 FamFG sieht keine Abkehr von dem bisher anerkannten Grundsatz vor, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte im Regelfall seine Kosten selbst trägt. Das Verfahren in Familiensachen ist Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. So entspricht es in aller Regel in Sorge- wie in Umgangssachen der Billigkeit, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und von einer Kostenerstattung abzusehen (Prütting/Helms/Feskorn/FamFG, 2. Aufl., § 81 Rz. 14a). Ist im Einzelfall nicht erkennbar, dass Billigkeitsgründe gegen eine solche Kostenverteilung sprechen, hat das Familiengericht eine entsprechende Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen.

 

Normenkette

FamFG § 81 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 07.09.2011; Aktenzeichen 409 F 193/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss des AG Bonn - Familiengericht - vom 7.9.2011 (409 F 193/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Kostenbelastung der Antragstellerin tatsächlich den Beschwerdewert von 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG, erreicht, mithin die Beschwerde überhaupt zulässig ist.

Jedenfalls bleibt das Rechtsmittel in der Sache erfolglos.

Die vom Gericht getroffene Kostenentscheidung, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ist eine Ermessensentscheidung und mit Blick auf § 81 FamFG nicht zu beanstanden. Es widerspricht nicht billigem Ermessen, im vorliegenden Fall, in dem es um die Genehmigung einer kirchlichen Taufe des gemeinsamen Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge geht, die Kosten nach Erledigung der Hauptsache gegeneinander aufzuheben. Denn es handelt sich um eine Streitigkeit im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge. § 81 Abs. 1 FamFG sieht keine Abkehr von dem bisher anerkannten Grundsatz vor, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jede Beteiligte im Regelfall seine Kosten selbst trägt. So entspricht es in Sorge- wie in Umgangssachen der Billigkeit, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und von einer Kostenerstattung abzusehen (Prütting/Helms/Feskorn/FamFG, 2. Aufl., § 81 Rz. 14a). Dass im vorliegenden Fall, in dem das Familiengericht eine solche Kostenaufteilung vorgesehen hat, Billigkeitsgründe dagegen sprechen könnten, ist nicht erkennbar.

Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG, wonach die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen sind, liegt hier nicht vor. Der Antragsgegner hat jedenfalls nicht durch grobes Verschulden Anlass für dieses Verfahren gegeben. Der aus der Kirche ausgetretene Antragsgegner hatte ein berechtigtes Interesse daran, abzuklären, aus welchen Gründen das gemeinsame Kind kirchlich getauft werden und unter welchen konkreten Bedingungen die Taufe stattfinden soll. Das Jugendamt hat dieses Verlangen nach weiterer Information ebenfalls unterstützt und ein gemeinsames Treffen und ein Gespräch der Eltern, das vor der Einschaltung des Gerichts nicht zustande gekommen ist, für erforderlich gehalten. Dies ist offensichtlich im Termin vom 7.9.2011, in dem anschließend das Verfahren für erledigt erklärt wurde, geschehen. Soweit die Antragstellerin andere Gründe für das Verhalten des Antragsgegners behauptet, handelt es sich lediglich um Vermutungen.

Sonstige Gründe, die der in Sorgerechtsverfahren der Billigkeit entsprechenden Kostenaufteilung entgegen stehen könnten, sind nicht erkennbar.

Die Kosten der erfolglosen Beschwerde fallen der Antragstellerin zur Last, § 84 FamFG.

Verfahrenswert: Die in erster Instanz angefallenen Rechtsanwaltskosten der Antragstellerin sowie die hälftigen Gerichtskosten erster Instanz.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2885369

JurBüro 2012, 209

MDR 2012, 289

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