Verfahrensgang

AG Waldshut-Tiengen (Aktenzeichen 4 F 27/21)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 21.04.2021 (4 F 27/21) in Ziffer 3 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf bis zu 500 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass ihm die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zusammen mit der Antragstellerin als Gesamtschuldner auferlegt wurden.

Unter dem 20.01.2021 beantragte die Mutter des jetzt ... Jahre alten Kindes ... der Beteiligten, den Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 02.01.2019 (1 F 303/18), mit dem ihr die elterliche Sorge für das Kind allein übertragen wurde, dahingehend abzuändern, dass die elterliche Sorge (wieder) beiden Eltern gemeinsam übertragen wird.

Der Antragsgegner teilte mit, dass er die Verantwortung für das Kind gemeinsam mit der Mutter übernehmen wolle. ... und die Eltern wurden vom Gericht persönlich angehört, die Mutter im Beisein eines Dolmetschers. Mit Beschluss vom 21.04.2021 wurde die elterliche Sorge für ... in Abänderung der Entscheidung vom 02.01.2019 auf beide Eltern übertragen. Die Gerichtskosten wurden den Eltern als Gesamtschuldner auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.

Mit der Beschwerde vom 20.05.2021 gegen den dem Vater am 23.04.2021 zugestellten Beschluss macht dieser geltend, eine gesamtschuldnerische Haftung für die Gerichtskosten entspreche nicht dem Billigkeitsmaßstab von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Er habe in einer für die Mutter nach Trennung von ihrem Ehemann schwierigen Situation zugestimmt, die elterliche Sorge für ... wieder gemeinsam auszuüben; die Mutter verfüge nicht über Deutschkenntnisse. Mit der Auferlegung der Gerichtskosten auf die Eltern als Gesamtschuldner müsse er im Ergebnis die Kosten voll tragen. Denn er habe Erwerbseinkünfte, während die Antragstellerin weitgehend einkommenslos sei. Die Antragstellerin hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und in der Sache begründet.

1. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. Unerheblich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes - die angefallenen Gerichtsgebühren in Höhe einer 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 VV FamGKG (70 EUR) nebst Auslagen für den Dolmetscher - den Beschwerdewert von § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, da es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne der Vorschrift handelt (vgl. BGH vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876, Juris, Rn. 14, mit Anmerkung Schwamb, FamRB 2013, 393; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Auflage 2020, § 61 Rn. 3).

2. Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht bei der Überprüfung einer Kostenentscheidung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG darauf beschränkt ist, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen. Denn das Amtsgericht hat seine Kostenentscheidung nicht näher begründet, sodass nicht festgestellt werden kann, dass das von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotene Ermessen überhaupt ausgeübt wurde. Das Beschwerdegericht ist danach nicht gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

3. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach dem Maßstab billigen Ermessens zu entscheiden. Das Gesetz räumt dem Gericht damit einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden (BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744, juris Rn. 11; Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O., § 81 Rn. 6 ff., 11 ff.). Es kann die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten auferlegen und von der Erhebung von Kosten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ganz oder teilweise absehen. Das Gericht hat die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände zu treffen (vgl. BGH vom 19.02.2014, a.a.O.). Es hat die Abwägung in der Begründung des Beschlusses in der gebotenen Kürze in einer Weise niederzulegen, die erkennen lässt, von welchen Erwägungen es ausgegangen ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Auflage 2020, § 38 Rn. 64 ff. m.w.N.; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage 2020, § 38 FamFG Rn. 13). Maßgebend können sein insbes...

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