Rn 1a

Bei einem Verlöbnis (§§ 1297 ff BGB) handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Personen, die sich gegenseitig versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen (Weinreich/Waruschewski FamRMandat, § 3 Rz 3). Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses stehen, sind Schadensersatz- und Rückgabeansprüche. Hierunter fallen nicht nur die Ansprüche zwischen den ehemals miteinander Verlobten, sondern auch diejenigen Dritter. Dritte in diesem Zusammenhang sind Personen, die aufgrund einer besonderen persönlichen Bindung zu einem oder beiden Verlobten Aufwendungen erbracht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, und zwar explizit im Hinblick auf eine zukünftige Ehe (FAKomm-FamR/Weinreich § 1298 BGB Rz 5).

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