Rn 12

Wird die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache angefochten, ist in der zweiten Instanz auch über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (neu) zu entscheiden. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung kommt demgegenüber nur unter den Voraussetzungen der § 113 I 2 iVm 91a II 1, 99 II 1, 269 V ZPO in Betracht, also nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache, Anerkenntnis oder Rücknahme des Antrags (BGH MDR 19, 243; 11, 1439). In diesen Fällen ist nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff statthaft; isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, sind vielmehr mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff ZPO anfechtbar (BGH MDR 11, 1439 [BGH 28.09.2011 - XII ZB 2/11] mwN).

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