Rn 6

Abs 1 stellt klar, dass Abänderungen nur bei Anrechten der in § 32 VersAusglG abschließend genannten Regelsicherungssysteme in Betracht kommen. Dies sind im Wesentlichen Anrechte der GRV, der Beamten- und berufsständischen Versorgung, der Alterssicherung der Landwirte und der Versorgungssysteme der Abgeordneten und Regierungsmitglieder. Den Ausschluss anderer Anrechte (konkret der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) aus dem Anwendungsbereich des § 32 VersAusglG hält das BVerfG (NJW 14, 2093 ff [BVerfG 06.05.2014 - 1 BvL 9/12; 1 BvR 1145/13]) für verfassungsrechtlich unbedenklich. Gleiches muss hinsichtlich des Ausschlusses von Anrechten der betrieblichen und der privaten Altersversorgung gelten (vgl BGH NZFam 14, 1038, 1039 Rz 4f). Für diese ergänzenden Altersvorsorgesysteme besteht nach Ansicht des Gesetzgebers ohnehin kein Abänderungsbedarf. Bei kapitalgedeckten Anrechten, die unmittelbar iSd § 39 VersAusglG zu bewerten sind, kämen rückwirkende Änderungen nicht in Betracht und bei zeitratierlich zu bewertenden betrieblichen Anrechten (§§ 45 II 2 und 3, 40 VersAusglG) könne der Ausgleich einer – allein denkbaren – nachträglichen Erhöhung des Ehezeitanteils über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung erfolgen (BTDrs 16/10144, 97, krit hierzu Bumiller/Harders/Schwamb § 225 Rz 4).

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