Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

 

1.

der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,

 

2.

der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,

 

3.

einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,

 

4.

der Alterssicherung der Landwirte,

 

5.

den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

[1] Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 (BGBl. I 2014 S. 887) – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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