Rn 8

Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 2026 VersAusglG), hat das Gericht diese nach Abs 4 in der Begründung seiner Endentscheidung so konkret wie möglich zu benennen. Dies betrifft die Fälle der fehlenden Ausgleichsreife nach § 19 I, II VersAusglG (zB noch verfallbare Anrechte oder Anrechte bei nicht inländischen Versorgungsträgern) und der Unbilligkeit nach § 19 III VersAusglG. Durch diese ausdrückliche Benennung sollen die Ehegatten daran erinnert werden, dass noch nicht ausgeglichene Anrechte vorhanden sind, und gleichzeitig darauf hingewiesen werden, um welche Anrechte es sich handelt. Dies gilt auch dann, wenn das betreffende Anrecht (derzeit) die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 II, III VersAusglG nicht übersteigt, weil über einen etwaigen Ausschluss wegen Geringfügigkeit erst in einem Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu entscheiden ist (Frankf BeckRS 15, 12968).

 

Rn 9

Der Hinweis nach Abs 4 hat keine konstitutive Wirkung und ist daher für das erkennende Gericht im späteren Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nicht bindend (BTDrs 16/10144, 96). Auf das Fehlen des Hinweises kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden (ThoPu/Hüßtege § 224 Rz 7 mwN; aA Bumiller/Harders/Schwamb § 224 Rz 14 mwN). Behandelt eine Entscheidung zum Wertausgleich bei der Scheidung ein betriebliches Anrecht zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nicht entgegen (BGH NZFam 17, 20, 21 f Rz 13 ff).

 

Rn 10

Obwohl Abs 4 dies nicht vorschreibt, kann es zweckmäßig sein, den Vorbehalt von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung auch in der Beschlussformel auszudrücken (Zö/Lorenz § 224 Rz 19 mwN).

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