(1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

 

1.

wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,

 

2.

soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,

 

3.

soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,[1] [Bis 31.07.2021: oder]

 

4.

wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder[2] [Bis 31.07.2021: .]

 

5.

[3]wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

 

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

 

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Nr. 5 angefügt durch Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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