Rn 6

Das Gericht ist nach Abs 3 verpflichtet, in der Beschlussformel festzustellen, ob und inwieweit ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen kurzer Ehedauer (§ 3 III VersAusglG), eines vertraglichen Ausschlusses des VA (§ 6 VersAusglG), geringer Wertdifferenz bzw geringem Ausgleichswert (§ 18 I, II VersAusglG) oder Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) nicht stattfindet. Dieser Feststellung hat eine materielle Prüfung vorauszugehen und sie erwächst mit ihren tragenden Gründen in Rechtskraft (BTDrs 16/10144, 96). Zu Tenorierungsmöglichkeiten vgl ThoPu/Hüßtege § 224 Rz 6).

 

Rn 7

Ein feststellender Ausspruch ist dagegen bei einem fehlenden Antrag nach Art 17 IV 2 EGBGB (s § 217 Rn 5) nicht erforderlich, weil der VA in diesem Fall überhaupt nicht Verfahrensgegenstand geworden ist (vgl Bremen FamRZ 13, 222, 223 f: eine fälschlicherweise erfolgte Tenorierung sei nur deklaratorisch). Ob die in Abs 3 genannten Fälle abschließend sind (so BTDrs 16/10144, 96), erscheint zweifelhaft. Ein Bedürfnis für einen Feststellungsausspruch besteht vielmehr auch, wenn ein VA gem § 31 II 1 VersAusglG nicht stattfindet, weil der überlebende Ehegatte insgesamt ausgleichspflichtig wäre (vgl München FamRZ 12, 1387, 1388). Dagegen genügt gem Abs 4 in den Fällen des § 19 II, III VersAusglG eine Benennung der Anrechte in der Begründung (Karlsr FamRZ 15, 754, 755; vgl auch BGH NJW-RR 16, 969, 970 Rz 10).

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