Rn 2

Um das Verfahren voranbringen zu können, räumt Abs 1 dem Gericht – in Ermangelung gesetzlicher Fristen – die Möglichkeit der Fristsetzung für Erklärungen ein, welche die Voraussetzungen für eine externe Teilung nach § 14 II VersAusglG herbeiführen sollen oder die Wahl einer bestimmten Zielversorgung nach § 15 I VersAusglG zum Gegenstand haben. Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sodass eine (erstmalige) Wahlrechtsausübung auch noch nach Fristablauf (ggf auch noch im Beschwerdeverfahren) möglich ist (zum Streitstand vgl Bumiller/Harders/Schwamb § 222 Rz 6). Unterbleibt die Benennung einer Zielversorgung, erfolgt nach § 15 V VersAusglG ein Ausgleich über die GRV oder – im Falle eines betrieblichen Anrechts – über die Versorgungsausgleichskasse (Auffangversorgungsträger). Am 25.11.20 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VA-Rechts beschlossen, der im Falle der Teilung einer laufenden Versorgung ein Wahlrecht für die ausgleichsberechtigte Person vorsieht (§ 19 II Nr 5 VersAusglG nF). Diese kann entweder den Wertausgleich des Anrechts bei der Scheidung akzeptieren oder für einen (schuldrechtlichen) Ausgleich nach der Scheidung optieren. Künftig soll das Gericht auch für die Ausübung dieses neuen Wahlrechts eine Frist setzen können (§ 222 I nF).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen