Rn 7

Bezüglich solcher Anrechte, die bei der Scheidung nicht (dinglich) ausgeglichen wurden (zB wegen § 19 II VersAusglG), besteht unter den Voraussetzungen der §§ 2024 VersAusglG Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente oder Kapitalabfindung. Verstirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte (§ 25 I VersAusglG). Sofern das noch nicht ausgeglichene Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht, richtet sich der Anspruch gem § 26 VersAusglG gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, weil derartige Versorgungsträger nicht iRd deutschen Gerichtsbarkeit zu Ausgleichszahlungen verpflichtet werden können.

 

Rn 8

Alle Verfahren nach den §§ 2026 VersAusglG sind VA-Sachen, über die das Gericht aber nur dann zu entscheiden hat, wenn ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt wurde (§ 223).

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