Rn 1

Nach § 214 I 1 kann das FamG durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach §§ 1, 2 GewSchG treffen. Die Vorschrift erscheint (wegen § 49 I) auf den ersten Blick überflüssig (vgl auch BTDrs 16/6308, 382). Anders als nach § 49 I ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 214 I 1 aber nur auf Antrag möglich. § 214 I 1 ist insoweit lex specialis. Von § 64b III 1 FGG aF unterscheidet sich die Regelung insb dadurch, dass – der Systematik des FamFG entpr – keine Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens oder eines darauf gerichteten Antrags auf Bewilligung v VKH erforderlich ist (BTDrs 16/6308, 252; zur VKH-Bewilligung für ein Hauptsache- u ein einstweiliges Anordnungsverfahren: Stuttg Beschl v 9.8.18 – 18 WF 24/18, FamRZ 19, 298; Karlsr Beschl v 22.2.17 – 18 WF 32/17, juris). Die Norm enthält außerdem eine Konkretisierung des Begriffs des dringenden Bedürfnisses für ein sofortiges Tätigwerden in Gewaltschutzsachen. Dadurch soll klargestellt werden, dass in den Fällen des § 1 GewSchG idR das dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden anzunehmen ist (BTDrs 16/6308, 252).

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