(1) 1Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung[1] [Bis 30.06.2021: oder die Freiheit] einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. 3Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. |
die Wohnung der verletzten Person zu betreten, |
2. |
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, |
3. |
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, |
4. |
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, |
5. |
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, |
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) 1Absatz, 1 gilt entsprechend, wenn
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
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