Bei der Installation von Überwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen einer ausführlichen Abwägung bejaht werden kann.[1]

So ist die gezielte Beobachtung des Grundstücks eines Nachbarn mit einer Videokamera unzulässig und stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dieses Nachbarn dar.[2] Der überwachte Nachbar hat einen entsprechenden Unterlassungsanspruch (§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB). Hat die Beobachtung des Nachbargrundstücks durch eine Videokamera den Zweck, im Rahmen eines Nachbarstreits Beweismaterial zu sammeln, ist dies unzulässig, weil die Observierung in die geschützte Privatsphäre des Nachbarn eingreift.[3] In einem solchen Fall besteht nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern ggf. auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.[4]

 
Hinweis

Attrappe

Nach Ansicht des BGH ist die Errichtung einer Kameraattrappe unzulässig und begründet einen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gem. §§ 1004, 823 BGB.[5] Dieser Unterlassungsanspruch besteht, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen und sich einem "Überwachungsdruck" ausgesetzt sehen. So hat z. B. auch das AG Aachen geurteilt, dass die Attrappe das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzt. Es genüge, "dass aufgrund der Ausrichtung der Kamera der Anschein einer Überwachung erweckt wird und damit ein entsprechender Überwachungsdruck bei dem Kläger und seinen Besuchern erzeugt wird".[6]

Im Unterschied zu funktionierenden Kameras findet das Datenschutzrecht in Fällen einer Attrappe keine Anwendung, weil tatsächlich keine Daten erhoben werden.

 
Hinweis

Verpixelung des Nachbargrundstücks bei Aufnahme

Unzulässig ist auch der Einsatz einer Kamera, die Teile eines Nachbargrundstücks zwar aufnimmt, aber verpixelt wiedergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Verpixelung nur durch eine Fachfirma mit Administratorrechten und entsprechenden Passwörtern aufgehoben werden kann, denn entscheidend ist, dass die Aufhebung der Verpixelung grundsätzlich möglich ist.[7]

Drohnen

Mit dem zunehmenden Einsatz von (fliegenden) Drohnen, die häufig hobbymäßig eingesetzt werden und in der Regel mit einer Kamera ausgestattet sind, wächst auch die Gefahr, in seiner Privatsphäre verletzt zu werden.

 
Praxis-Beispiel

Flugdrohne stört Sonnenbad

Die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers sonnte sich im Garten, als in etwa 7 m Höhe über ihr eine Flugdrohne flog, die mit einer Kamera ausgerüstet war. Der Nachbar steuerte sie von seinem Grundstück aus. Der Grundstückseigentümer sah sein Recht auf Privatsphäre verletzt und verklagte den Nachbarn auf Unterlassung. Der Nachbar wurde verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, eine Flugdrohne über dem Grundstück des Klägers fliegen zu lassen. Der Flug störe die Privatsphäre und somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers. Die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbaren Bereiche eines Wohngrundstücks seien typische Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers. Wer diese Bereiche ausspähe, verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Schutz der Privatsphäre sei höher zu bewerten als das Interesse des Flugdrohnenbesitzers, sein Hobby auszuleben. Die Beweisaufnahme habe im Übrigen gezeigt, dass der Nachbar das Grundstück ausspähen und die Lebensgefährtin des Grundstückseigentümers mobben wollte.[8]

Nach einem Urteil des AG Riesa darf eine über ein privates Grundstück fliegende Drohne sogar abgeschossen werden (zivilrechtlicher Notstand).[9]

[1] AG München, Urteil v. 14.11.2017, 172 C 14702/17.
[2] BGH, Urteil v. 25.4.1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955.
[3] BGH, Urteil v. 25.4.1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955; OLG Köln, Urteil v. 13.10.1988, 18 U 37/88, NJW 1989, 720; LG Berlin, Urteil v. 22.8.1986, 8 O 197/85, NJW 1988, 346; LG Braunschweig, Urteil v. 18.3.1998, 12 S 23/97, NJW 1998, 2457; LG Itzehoe, Urteil v. 11.9.1997, 7 (9) O 51/96, NJW-RR 1999, 1394; OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.8.1998, 6 U 64/97, WM 2000, 128.
[4] OLG Köln, Urteil v. 13.10.1988, 18 U 37/88, NJW 1989, 720.
[5] BGH, Urteil v. 16.3.2010, VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533.
[6] AG Aachen, Urteil v. 21.12.2016, 115 C 554/15; vgl auch OLG Köln, Urteil v. 30.10.2008, 21 U 22/08, NJW 2009, 1827; OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.8.1998, 6 U 64/97; a. A. LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.11.2013, 2-13 S 24/13.
[7] LG Berlin, Urteil v. 23.7.2015, 57 S 215/14, NZM 2016, 608.
[8] AG Potsdam, Urteil v. 16.4.2015, 37 C 454/13.
[9] AG Riesa, Urteil v. 24.4.2019, 9 Cs 926 Js 3044/19.

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