Gewaltschutzgesetz: Nachbarn voreinander schützen

Bei wiederholter Gewaltausübung unter Nachbarn sind wechselseitige Gewaltschutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen beide Streithähne möglich, auch wenn diese Täter und Opfer in jeweils einer Person verkörpern.

Schon der deutsche Klassikdichter Friedrich Schiller wusste: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“. Diese Weisheit gilt natürlich umso mehr, wenn beide Nachbarn böse sind.

Krieg der Nachbarn landet vor dem OLG

Letzteres war der Befund im Rahmen eines vom OLG Zweibrücken entschiedenen jahrelangen Nachbarschaftskriegs. Die Streitparteien sind unmittelbare Nachbarn und gerieten regelmäßig in schwere verbale und körperliche Auseinandersetzungen um die Nutzung einer schmalen Hofeinfahrt, die den einzigen Zugang zu ihren beiden Anwesen bildet.

Seit 10 Jahren nichts als Streit

Seit mehr als zehn Jahren sind körperliche Auseinandersetzungen und wechselseitige Beleidigungen und Verunglimpfungen die ständigen Begleiter der beiden unversöhnlichen Nachbarn. Bei den örtlichen Gerichten sind die Streithähne bestens bekannt. Die Auseinandersetzungen waren bereits Gegenstand mehrerer Gewaltschutzverfahren vor dem zuständigen AG. In sämtlichen Verfahren stellten sie den anderen grundsätzlich als Angreifer, sich selbst als denjenigen dar, der sich immer nur gegen die Attacken des Nachbarn verteidigt hat.

AG erlässt Gewaltschutzanordnungen gegen beide Nachbarn

Gegen beide Streithähne hatte das zuständige AG wiederholt Gewaltschutzanordnungen des Inhalts getroffen, jeglichen Kontakt und jegliche Annäherung der Nachbarn jeweils für befristete Zeiträume zu untersagen. Zwei gegen solche Gewaltschutzanordnungen gerichtete Beschwerden beider Parteien landeten schließlich vor dem OLG.

OLG sah wechselseitige Angriffshandlungen als erwiesen an

Der Senat gelangte zu der Überzeugung, dass die körperlichen Auseinandersetzungen zumindest zum Teil auf Angriffe beider Beteiligten zurückzuführen seien und keiner der Beteiligten stets nur zum Zweck der Verteidigung gehandelt hat. Daher sah der Senat keine juristische Notwendigkeit zu einer aufwändigen Beweisaufnahme und sah daher von einer Vernehmung der von beiden Parteien in großer Zahl benannten Zeugen ab. Für eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sei ausreichend, dass zumindest einige der vorgetragenen Angriffe auf beiden Seiten als erwiesen anzusehen seien.

Künftig Nachbarschaft mit Abstand

Im Ergebnis wies das OLG beide Beschwerden gegen die vom AG erlassenen Gewaltschutzanordnungen zurück. Keiner der beiden Nachbarn darf mit dem anderen Kontakt aufnehmen oder sich ihm räumlich nähern. Die Rechtsbeschwerde zum BGH ließ das OLG nicht zu. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.


(OLG Zweibrücken, Beschluss v. 20.4.2021, 6 UF 16/21)


Hintergrund

Nach § 1 Abs.1 Gewaltschutzgesetz hat ein Gericht im Falle

  • der Anwendung von Gewalt gegen den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person
  • auf Antrag
  • die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
  • die in der Regel zeitlich zu befristen sind.

Hierbei kann das Gericht insbesondere anordnen, dass der Täter sich der verletzten Person innerhalb eines festgelegten Abstands nicht zu nähern hat oder Kontakt zu ihr aufnimmt.

Gewaltschutzanordnung in der Regel einseitig zum Opferschutz

In der Praxis kommt das Gewaltschutzgesetz besonders häufig in Stalking-Fällen und auch bei Ehestreitigkeiten nach Trennung der Eheleute zur Anwendung. Unter Nachbarn sind Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eher die Ausnahme. Die Besonderheit des vom OLG Zweibrücken entschiedenen Falls liegt darin, dass das Gericht wechselseitige Gewaltschutzanordnungen gegen beide an einem Streit beteiligten Parteien für rechtlich zulässig befunden hat.

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