Gesetzestext

 

(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.

(2) Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.

(3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 203 dient der Verfahrensökonomie und Abkürzung der Verfahrensdauer. Ein Verfahren wird nicht vAw eingeleitet. Es bedarf, trotz Amtsermittlungsgrundsatz, eines Antrags eines der Beteiligten. Der Inhalt des Antrags soll den Verfahrensstoff auf die streitigen Punkte konkretisieren. Bei Haushaltssachen dient die Auflistung der Haushaltsgegenstände einer kürzeren Verfahrensdauer, da der Umfang der gerichtlichen Ermittlungen begrenzt wird. Durch die Angabe, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben, besteht die Möglichkeit, das Jugendamt, das in Ehewohnungssachen im Falle des Vorhandenseins von Kindern beteiligt ist, möglichst zeitnah zu informieren (Keidel/Giers § 203 Rz 1). § 203 ist zudem eine Konkretisierung der Mitwirkungspflicht der Ehegatten aus § 27 Abs 1 (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 6).

B. TB-Voraussetzungen.

I. Antrag.

 

Rn 2

Der Antrag ist zwingende Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens. Das Gericht ist aber an den Inhalt des Antrags nur insoweit gebunden, als der beantragte Umfang nicht überschritten werden darf (Brandbg Beschl v 25.9.17 – 10 WF 109/17). IÜ hat der Antrag keine bindende Wirkung. (FAKomm-FamR/Weinreich § 203 Rz 3).

II. Bezeichnung und Auflistung der Haushaltsgegenstände.

 

Rn 3

Da der Grundsatz der Amtsermittlung herrscht, hat das Gericht die Verpflichtung, im Bedarfsfall auf eine Nachbesserung des Antragsinhalts hinzuweisen und hinzuwirken. Fehlt die Bezeichnung oder die Auflistung der Haushaltsgegenstände, macht das den Antrag nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet. Denn es handelt sich ausweislich des Wortlauts um eine Soll-Vorschrift. Deshalb hat das Gericht auch die Möglichkeit, dem Antragsgegner statt dem ASt aufzugeben, eine Auflistung einzureichen (Nürnbg Beschl v 14.7.10 – 7 UF 617/10). Das macht va dann Sinn, wenn derjenige, der Zuweisung von Haushaltsgegenständen verlangt, aus der Wohnung verwiesen wurde bzw keinen Zutritt mehr hat.

C. Hinweise zur Prozesssituation.

I. Kein Anwaltszwang.

 

Rn 4

Solange ein Ehewohnungs- oder Haushaltsverfahren isoliert, also nicht im Verbund, eingeleitet werden soll, bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung. Der Antrag kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Familiengerichts abgegeben werden (FAKomm-FamR/Weinreich § 203 Rz 3).

II. Fehlende Mitwirkung.

 

Rn 5

Unterlassen es die Ehegatten, mitzuwirken, führt das allein noch nicht zur Abweisung des Antrages. Das Gericht hat zuvor zur Nachbesserung aufzufordern, § 28 Abs 2 FamFG (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 6).

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