Gesetzestext

 

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 202 ist eine Ergänzung zu § 201 und dient damit ebenfalls der Zuständigkeitskonzentration.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Rechtshängigkeit.

 

Rn 2

Die Ehesache wird mit Zustellung an den Antragsgegner rechtshängig, § 113 Abs 1 FamFG, § 253 ZPO. Die Übersendung eines VKH-Antrages begründet keine Rechtshängigkeit. Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens steht der hiesigen Rechtshängigkeit gleich, wenn Beteiligte und Streitgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung anzuerkennen wäre. Ob und wann wiederum Rechtshängigkeit im Ausland eintritt, beurteilt sich nach dem Verfahrensrecht des angerufenen ausländischen Gerichts (KG Beschl v 3.2.16 – 3 UF 78/15, openJur 16, 8066).

II. Gericht im ersten Rechtszug.

 

Rn 3

Befindet sich die Ehewohnungs- oder Haushaltssache bereits nach Beschwerde beim OLG, ändert sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht mehr, auch nicht, wenn nunmehr eine Ehesache anhängig oder rechtshängig wird.

C. Hinweise zur Prozesssituation.

 

Rn 4

Die Abgabe an das Gericht der Ehesache muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt vAw. Die Entscheidung ist für die Beteiligten nicht anfechtbar (Keidel/Giers § 202 Rz 3). Eine irrtümliche Abgabe aber bindet das angerufene Gericht nicht (ThoPu/Hüßtege, § 202 FamFG Rz 4). Es bleibt die Möglichkeit des Familienrichters, an dessen Familiengericht verwiesen worden ist, die Sache weiter- oder zurückzuverweisen.

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