Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 21.04.2015; Aktenzeichen 23 F 14/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Schöneberg - Familiengericht - vom 21.4.2015 - 23 F 14/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 39.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Beide Eheleute sind deutsche Staatsangehörige und leben in der Schweiz. Sie haben am 24.2.1995 vor dem Standesamt ...von Berlin die Ehe miteinander geschlossen. Beide Ehegatten begehren die Scheidung. Sie leben spätestens seit Herbst 2012 - nach dem Vortrag des Antragstellers seit April 2012 - dauerhaft voneinander getrennt. Im Januar 2014 nahmen beide Eheleute zwecks Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung der Scheidungsfolgen, wie sie im schweizerischen Verfahrensrecht vorgesehen ist, Kontakt zu dem für beide Parteien tätigen Rechtsanwalt ....auf. Dieser war bereit, entsprechende Verhandlungen mit den Eheleuten zu führen, die sich in der Folge wegen der unterschiedlichen Vorstellungen der Eheleute über einen gerechten finanziellen Ausgleich allerdings schwierig gestalteten, so dass der Antragsteller mit E-Mail vom 3.3.2014 an Rechtsanwalt...mitteilte, dass er keine weiteren Gespräche wünsche und keine weiteren Kosten tragen werde.

Bereits zuvor - am 18.2.2014 - hatte der Antragsteller Antrag auf Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs beim AG Schöneberg eingereicht. Gleichzeitig hatte er zu den Folgesachen Güterrecht und Nachehelichenunterhalt Stufenanträge auf Auskunft gestellt. Das Kreisgericht St. G.teilte auf das Rechtshilfeersuchen vom 3.4.2014 mit Schreiben vom 18.6.2014 mit, dass die Zustellung von Gerichtsdokumenten per Post leider erfolglos geblieben und die Kantonspolizei St. G.daher um polizeiliche Zustellung gebeten worden sei. Auch von dort konnte die Zustellung zunächst nicht erfolgen, weil die Antragsgegnerin in dem Zeitraum vom 19.5. bis 14.7.2014 in ihrem Wohnort St. G.ortsabwesend gemeldet war. Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen, die Antragsgegnerin telefonisch zu erreichen und durch Nachrichten auf dem Anrufbeantworter zur Abholung bzw. Entgegennahme der Dokumente zu bewegen, konnte sie schließlich Ende August bei ihrer neuen Arbeitsstelle ausfindig gemacht werden. Bei einem Anruf der Kantonspolizei am 1.9.2014, teilte sie von dort aus mit, dass ihre Schweizer Anwältin ihr geraten habe, die Annahme der Gerichtsdokumente zu verweigern. Auf Nachfrage des AG Schöneberg vom 11.9.2014 bestätigte das Kreisgericht St. G.mit Schreiben vom 19.9.2014, dass die Zustellung aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin nach Art. 138 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung als am 1.9.2014 erfolgt zu betrachten sei.

Die Antragsgegnerin hat ihrerseits am 10.6.2014 Scheidungsklage nebst Folgeanträgen beim Kreisgericht St. G.anhängig gemacht.

Das AG Schöneberg hat den Antrag des Antragstellers nebst Folgeanträgen als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Scheidungsantrag des Antragstellers stehe das prozessuale Hindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit im Ausland entgegen, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage der Antragsgegnerin bestimme sich nach Schweizer Recht. Gemäß Art. 62 ZPO der Schweiz sowie Art. 9 Abs. 2 IPRG sei Rechtshängigkeit dort bereits mit Einreichung der Scheidungsklage am 10.6.2014 und damit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des hiesigen Antragstellers eingetreten, die sich nach deutschem Verfahrensrecht richte und demnach erst mit Zustellung des Scheidungsantrags am 1.9.2014 erfolgt sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Ansicht, aus Gründen der Gerechtigkeit und Waffengleichheit könne ein im Ausland anhängiges Verfahren die Zulässigkeit eines Scheidungsantrags nach deutschem Recht nur dann hindern, wenn das Verfahren sich in einem vergleichbaren Stadium befinde, mithin die Klage/der Antrag zugestellt sei. Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man in internationalen Zusammenhängen für die Rechtshängigkeit nach deutschem Recht nicht auf die Zustellung gemäß der für innerdeutsche Verfahren geschaffenen Vorschriften der §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sondern auf die in internationalen Zusammenhängen übliche Einreichung der Klage abstelle, wie zahlreiche in jüngerer Vergangenheit in Kraft getretene Rechtsinstrumente insbesondere innerhalb der Europäischen Union belegten. Im Übrigen dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin die Zustellung seines Scheidungsantrags in der Schweiz treuwidrig vereitelt habe und eine solche lange vor Einreichung ihrer Scheidungsklage am 10.6.2014 bewirkt gewesen wäre, hätte sie sie nicht treuwidrig verhindert.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des AG Schöneberg - Familiengericht - vom 21.4.2015 - 23 F 14/14 - aufzuheben und die Sache an das Gericht ...

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