Gesetzestext

 

(1) Zu beteiligen sind

1.

in Verfahren nach § 186 Nr. 1

a) der Annehmende und der Anzunehmende,
b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c) der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
3.

in Verfahren nach § 186 Nr. 3

a) der Annehmende und der Angenommene,
b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift bestimmt, wer in Adoptionssachen als Beteiligter einzubeziehen ist. Der Katalog ist nicht abschließender Art. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 können im Einzelfall weitere Personen zu beteiligen sein. Die Kinder des Annehmenden sind in einem inländischen Adoptionsverfahren ungeachtet ihrer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit nicht Beteiligte (BGH NJW 20, 3026 [BGH 27.05.2020 - XII ZB 54/18] Rz 41 ff).

B. Beteiligte.

I. (Abs. 1 Nr. 1): Verfahren nach § 186 Nr. 1.

 

Rn 2

In Verfahren, welche die Annahme zum Gegenstand haben, sind der Annehmende und der Anzunehmende zu beteiligen (Nr. 1 a). Ein besonderer Beteiligungsakt ist entbehrlich, wenn die Person schon als ASt am Verfahren teilnimmt. Die Eltern des Anzunehmenden (Nr. 2) sind grds zu beteiligen, wenn dieser minderjährig ist. Trotz Minderjährigkeit bedarf es keiner Beteiligung der Eltern im Fall der Inkognitoadoption (§ 1747 Abs 2 S 2 BGB) und im Falle der fehlenden Handlungsfähigkeit oder der Unerreichbarkeit (§ 1747 Abs. 4 BGB) der Eltern. Bei einer Volljährigenadoption sind die Eltern des Anzunehmenden nur zu beteiligen, wenn eine Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt ist (§ 1772 BGB). Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden sind (Nr. 1c) zu beteiligen, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 2 BGB (Handlungsunfähigkeit, Unerreichbarkeit) vorliegt.

II. (Abs. 1 Nr. 2): Verfahren nach § 186 Nr. 2.

 

Rn 3

Diese Bestimmung befasst sich mit der Ersetzung der Einwilligung bei der Annahme als Kind. Betroffen sind vorrangig die Verfahren nach §§ 1748 und 1749. Zu beteiligen sind somit insb der Elternteil des Anzunehmenden und der Ehegatte des Annehmenden, dessen Einwilligung ersetzt werden soll.

III. (Abs. 1 Nr. 3): Verfahren nach § 186 Nr. 3.

 

Rn 4

Geht es um die Aufhebung der Adoption, sind der Annehmende und der Angenommene zu beteiligen (Nr. 3 a). Ferner sind die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen zu beteiligen, weil ein Wiederaufleben der Verwandtschaft und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten einschließlich der elterlichen Sorge in Betracht kommt (Nr. 3 b).

IV. Abs. 1 (Nr. 4): Verfahren nach § 186 Nr. 4.

 

Rn 5

Hier geht es um Verfahren, welche die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 BGB, das auch für Verwandtschaft infolge einer Annahme als Kind gilt, zum Gegenstand haben. Folglich sind beide Verlobte zu beteiligen.

V. Beteiligung des Jugendamts Abs. 2).

 

Rn 6

Die Bestimmung beschränkt sich auf die Minderjährigenadoption, in deren Rahmen allein eine Beteiligung des Jugendamts oder Landesjugendamts in Betracht kommt. Das Jugendamt kann eine Hinzuziehung als Beteiligte zu beantragen. Das Familiengericht hat einem solchen Antrag ohne Ermessen stets zu entsprechen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen