Gesetzestext

 

(1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:

1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung, soweit der Vormund oder Gegenvormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4 und § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wurde;
2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.

(2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen, kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel zu leistenden Zahlungen absehen.

(3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören.

(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die in das Verfahren in Kindschaftssachen aufgenommene Vorschrift enthält die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Festsetzung von Ansprüchen des Vormunds oder Gegenvormunds auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes (§ 1835 BGB), einer Aufwandsentschädigung (§ 1835a BGB) bzw (nur für den berufsmäßigen Vormund) einer Vergütung des Vormunds nach § 1836 Abs 1 S 2 BGB iVm § 1 I VBVG gegen die Staatskasse bzw den Mündel. Zugleich enthält die Vorschrift Regelungen für die Festsetzung eines Rückgriffsanspruchs der Staatskasse gegen den Mündel (Abs 1 S 2) oder seine Erben (Abs 3). Im Festsetzungsverfahren nach § 168 können nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, die auf den dort genannten Anspruchsgrundlagen beruhen (BGH MDR 18, 117; FamRZ 16, 1032).

 

Rn 2

Die Norm entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 56g FGG; lediglich die Abs 5 und 6 wurden im Hinblick auf die im allgemeinen Teil enthaltenen Regelungen zu Rechtsmittel und Vollstreckung nicht mehr übernommen (BTDrs 16/6308, 243).

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Persönlicher Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Gem Abs 5 sind die in Abs 1–4 enthaltenen Bestimmungen auch auf die Pflegschaft anzuwenden und führt so zu einer verfahrensrechtlichen Ergänzung des § 1915 I 1 BGB. Gemeint sind hier Pflegschaften nach materiellem Recht (Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 168 Rz 3). Demzufolge gilt § 168 insb für Ansprüche des Ergänzungspflegers für Minderjährige (§ 1909 BGB), für die Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB), die Pflegschaft für die Leibesfrucht (§ 1912 BGB), die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB), die Pflegschaft für das Sammelvermögen (§ 1914 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960, 1961 BGB) sowie für die Festsetzung von Ansprüchen des Nachlassverwalters (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 2; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 168 Rz 60). Auch Ansprüche des Umgangspflegers (§ 1684 III 3 BGB) sind nach § 168 I festzusetzen, was ausdr in § 1684 III 6 BGB iVm § 277 V 2 geregelt ist. Da gem § 277 V 1 Aufwendungsersatz und Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen sind, scheidet die Anwendung von § 168 I 2, 3 aus (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 2).

 

Rn 4

Gem § 292 I ist § 168 auch auf Betreuer entspr anzuwenden.

 

Rn 5

Gleiches gilt gem § 277 V 2 für den Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§ 318) sowie in Freiheitsentziehungssachen (§ 419 V 1). Da gem § 277 V 1 Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers stets aus der Staatskasse zu zahlen sind, scheidet die Anwendung von § 168 I 2, 3 auch hier aus.

 

Rn 6

Gem § 158 VII 6 sind Ansprüche des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen, in A...

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