(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten[1] Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.

 

(2)[2] 1Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. 3Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

 

(3[3] [Bis 31.12.2022: 2] ) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

 

(4[4] [Bis 31.12.2022: 3] ) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

 

(5[5] [Bis 31.12.2022: 4] ) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

 

(6[6] [Bis 31.12.2022: 5] ) 1Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. 2Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.

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