Rn 10

Erfasst sind alle Streitigkeiten über das von der Personensorge umfasste Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (§ 1632 I, III BGB). Es ist unerheblich, ob die sorgeberechtigten Eltern untereinander oder von Dritten die Herausgabe des Kindes verlangen. Auch wenn die Herausgabe von einem Vormund oder einem mit dem Wirkungskreis der Personensorge betrauten Ergänzungspfleger (§§ 1915 I 1, 1800 BGB) verlangt wird, handelt es sich um eine Kindschaftssache nach § 151 Nr 3 (MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 38; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 151 Rz 6).

 

Rn 11

Zu den Verfahren wegen Kindesherausgabe gehören auch die Verfahren, die den einem Herausgabeverlangen entgegengesetzten Anspruch auf Verbleib des Kindes zum Gegenstand haben, insb zugunsten von Pflegeeltern (§ 1632 IV BGB) oder sonstigen Bezugspersonen (§ 1682 BGB).

 

Rn 12

In entsprechender Anwendung der §§ 1632 I, 1684 II BGB kann der personensorgeberechtigte wie auch der umgangsberechtigte Elternteil grds einen Anspruch auf Herausgabe eines Kinderreisepasses haben. Herauszugeben sind alle persönlichen Gegenstände, Kleidungsstücke und Urkunden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt (BGH MDR 19, 676 [BGH 27.03.2019 - XII ZB 345/18]; NZFam 19, 741; aA zB Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 13a mwN: Verfahren iSv § 151 Nr 1.).

 

Rn 13

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten sind die internationalen Übereinkommen, insb das HKÜ, zu beachten.

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