Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

 

1.

die elterliche Sorge,

 

2.

das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,

 

3.

die Kindesherausgabe,

 

4.

die Vormundschaft,

 

5.

die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind[1] [Bis 31.12.2022: für eine Leibesfrucht],

 

6.

die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1[2] [Bis 31.12.2022: den §§ 1800 und 1915] des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

 

7.

[3]die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder

Bis 27.06.2019:

7.

die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder

 

8.

die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen. Anzuwenden ab 28.06.2019.

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