Gesetzestext

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die durch Art 2 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I 3786) mit Wirkung vom 1.7.14 geschaffene Vorschrift soll eine anwenderfreundliche elektronische Kommunikation ohne qualifizierte elektronische Signatur ermöglichen. Die in S 1 vorgesehene Verordnung wurde bislang nicht erlassen.

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen; sie ist in Ehe- und Familienstreitsachen nicht anwendbar (§ 113 Abs 1 S 1), für die § 130c ZPO gilt.

C. Inhalt.

 

Rn 3

Nach S 1 kann das BMJV durch zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung elektronische Formulare für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einführen, um einen Gleichlauf mit § 130c ZPO zu erreichen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu § 14a FamFG-E, BTDrs 17/3948, S 36). Wegen der Vielgestaltigkeit der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Zweifel angebracht, ob dies gelingen kann.

 

Rn 4

S 2 ermöglicht Regelungen, nach denen die in den Formularen enthaltenen Angaben in Anlehnung an das Grundbuchverfahren ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form (§ 135 Abs 1 S 2 Nr 4b GBO) zu übermitteln sind (Prütting/Helms/Ahn-Roth § 14a Rz 4). Dies könnte für solche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Vorteil sein, bei denen Adressdaten einer Vielzahl von Beteiligten zu übermitteln sind. S 3 schreibt vor, dass Formulare auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind. Bislang existiert diese Plattform nicht.

 

Rn 5

In der Rechtsverordnung können ferner nach S 4 für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Vorgaben des nach § 14 Abs 2 S 2 geltenden § 130a Abs 3 ZPO abweichende Regelungen über die Identifizierung des Formularverwenders getroffen werden.

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