Gesetzestext

 

(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn

1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 103 regelt mangels vorrangiger internationaler Rechtsakte die internationale Zuständigkeit in den Status betr Lebenspartnerschaftssachen iSd § 269 I Nr 1, 2. Der Anwendungsbereich erfasst auch der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft funktional äquivalente ausl Rechtsinstitute; bei verschiedengeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften ist I analog anwendbar (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 3). Keine Anwendung findet die Regel auf nichteingetragene Lebensgemeinschaften. Sofern die Anwendung der Brüssel IIa-VO auf gleichgeschlechtliche Ehen abgelehnt wird (§ 98 Rn 2), ist auf diese § 103 analog anzuwenden (MüKoFamFG/Rauscher Rz 9a; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 3).

B. Zuständigkeitsregeln.

I. Alternative Zuständigkeiten.

 

Rn 2

In inhaltlicher Fortführung des § 661 III ZPO aF kann die deutsche internationale Zuständigkeit nach I durch drei gleichberechtigte Anknüpfungsalternativen begründet werden. Eine Heimatzuständigkeit entspr § 98 I Nr 1 (§ 98 Rn 6) besteht gem Nr 1 bei deutscher Staatsangehörigkeit eines Lebenspartners bei Entscheidung (Alt 1) oder Begründung der Lebenspartnerschaft (Alt 2). Für eine Aufenthaltszuständigkeit nach Nr 2 genügt der gewöhnl Aufenthalt (§ 98 Rn 7) eines Lebenspartners in Deutschland; anders als bei § 98 I Nr 4 ist eine Anerkennungsprognose in den Heimatstaaten nicht erforderlich. Um Rechtsschutzlücken zu verhindern, begründet Nr 3 eine Zelebrationszuständigkeit für in Deutschland geschlossene Lebenspartnerschaften, die insb relevant wird, wenn das Heimatrecht ausl Lebenspartner ohne gewöhnl Aufenthalt in Deutschland die Partnerschaft nicht (aner-)kennt, u keinen weiteren Bezug zu Deutschland erfordert (AG Schwäbisch-Hall IPRax 15, 452).

II. Verbundzuständigkeit.

 

Rn 3

II normiert eine § 98 II entspr internationale Verbundzuständigkeit für Folgesachen iSd §§ 270 I iVm 137 (§ 98 Rn 11), wenn diese gemeinsam m der Aufhebungssache (§ 269 I Nr 1) geltend gemacht werden.

III. Selbstständige Lebenspartnerschaftssachen.

 

Rn 4

Für weder von I noch von II erfasste isolierte Lebenspartnerschaftssachen wird in III (wie in § 661 II ZPO aF) klarstellend auf die allgemeinen Regeln verwiesen (ausf Keidel/Dimmler Rz 7 ff).

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