Gesetzestext

 

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3. Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 10 regelt, in welchem Umfang sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann und vor welchen Gerichten die Vertretung durch einen Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorschrift soll einen Gleichlauf mit anderen Verfahrensordnungen herstellen (Allgemeine Begr des RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BTDrs 16/3655, S 33); sie wurde durch Gesetz vom 30.7.09 (BGBl 2009 I, 2449) geändert.

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

§ 10 gilt für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, soweit nicht Spezialvorschriften wie § 114 vorgehen (Begr zu § 10 RegE in BTDrs 16/6308, S 181). In Ehe- und Familienstreitsachen gilt die Vorschrift gem § 113 Abs 1 S 1 nicht.

C. Prozessbevollmächtigte (Abs 1).

I. Allgemeines.

 

Rn 3

Die Beteiligten (§ 7) können das (Beschwerde-)Verfahren selbst betreiben und müssen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (Begr zu § 10 RegE in BTDrs 16/6308, S 181). Das gilt dann nicht, wenn eine Vertretung ›geboten‹ ist, bspw bei schwieriger Sach- oder Rechtslage oder bei querulatorischen Personen, die nicht ordnungsgemäß und sachlich vortragen können.

II. Vertretung durch Prozessbevollmächtigte.

 

Rn 4

Auch soweit nach Abs 1 eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, können sich die Beteiligten durch ihn (Abs 2 S 1) oder die in Abs 2 S 2 Nr 1–3 genannten Personen vertreten lassen, auch wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sind (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 10 Rz 2). Diese Vertreter sind keine Beistände iSd § 12.

III. Ausschluss der Vertretung durch Prozessbevollmächtigte.

 

Rn 5

Prozessbevollmächtigte dürfen nicht vertreten, soweit der Beteiligte persönlich vor dem Gericht erscheinen muss oder höchstpersönliche Erklärungen (zB nach §§ 1789, 1792 Abs 2, 1915 Abs 1 S 1 BGB) abzugeben hat (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 10 Rz 2). Gleiches gilt für den Eid und die eidesstattliche Versicherung.

D. Vertretungsbefugte Personen (Abs 2).

I. Rechtsanwälte (Absatz 2 Satz 1).

 

Rn 6

Rechtsanwälte (nicht aber Rechtsassessoren, Celle Beschl v 8.12.14 – 10 UF 302/14, juris) besorgen geschäftsmäßig alle Rechtsangelegenheiten und sind deshalb auch Bevollmächtigte iSd § 10. Dies gilt auch für europäische Rechtsanwälte (§ 27 Abs 1 S 1 EuRAG) und Rechtsanwaltsgesellschaften (§ 59 I BRAO). Die dem § 79 Abs 2 ZPO entsprechende Vorschrift ist mit der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der EU vereinbar (Köln DStR 20, 742f [OLG Köln 02.01.2020 - 7 VA 26/19]).

II. Beschäftigte des Beteiligten (Abs 2 S 2 Nr 1).

 

Rn 7

Nach Abs 2 S 2 Nr 1 sind auch Beschäftigte des Beteiligten vertretungsbefugt. Unerheblich ist dabei, ob der Beteiligte eine natürliche Person, eine Personengesel...

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