Gesetzestext

 

Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Abs 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Abs. 1 Satz 2 und § 168 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.

 

Rn 1

§ 40 wurde durch Art 5 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v 31.8.13 (BGBl. I S. 3533) eingefügt und ist am 1.1.14 in Kraft getreten.

Das neue Recht findet auf Anträge Anwendung, die nach dem 1.1.14 bei Gericht eingehen. Ist ein Antrag bis zum 31.12.13 gestellt worden, richtet er sich nach dem bisherigen Recht. Dies gilt auch für das Nachprüfungsverfahren und das Aufhebungsverfahren. § 120a ZPO ist unanwendbar. Insbesondere besteht im Nachprüfungsverfahren bei der Erklärung über die Änderung der Verhältnisse keine Verpflichtung zur Verwendung des amtlichen Vordrucks nach § 117 Abs 3 ZPO (vgl LAG Hamm Beschl v 23.7.14 – 14 Ta 366/14 – juris).

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