Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebliches Recht für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Übergangsfällen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt und ist ihr Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden, findet das Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschrift des § 120 Abs. 4 ZPO statt. § 120a ZPO ist unanwendbar.

2. Insbesondere ist die Partei im Nachprüfungsverfahren nicht zur Verwendung des amtlichen Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO (a. F.) bei ihrer Erklärung über eine Änderung ihrer Verhältnisse verpflichtet.

 

Normenkette

ZPO a.F. § 120 Abs. 4 S. 2; EGZPO § 40 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 19.05.2014; Aktenzeichen 1 Ca 1529/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19. Mai 2014 (1 Ca 1529/10) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung der Frage einer Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an das Arbeitsgericht Detmold zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger beantragte mit seiner am 16. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutz- und eine Zahlungsklage. Durch Beschluss vom 12. November 2011 wurde ihm diese antragsgemäß ohne Zahlungsanordnung bewilligt.

Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens teilte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 17. Februar 2014 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem Folgendes mit:

... Der Kläger kann jedoch gem. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO bis zu vier Jahre nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten herangezogen werden, wenn sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse inzwischen wesentlich verbessert haben.

Damit das Gericht dies prüfen kann, werden Sie hiermit aufgefordert,eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers innerhalb eines Monats ab Erhalt dieses Schreibens einzureichen....

Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO nachträglich aufheben, wenn der Kläger dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

Das vorstehende Schreiben wurde mit dem amtlichen Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 2014 zugestellt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Daraufhin hob das Gericht die Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO auf. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Mai 2014 zugestellt, hiergegen richtet sich die am 12. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom 11. Juni 2014 ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da es das Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der erst seit 1. Januar 2014 geltenden Regelung des § 120a ZPO durchgeführt und eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck verlangt hat.

1. Gemäß § 40 Satz 1 EGZPO sind, wenn die Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für alle bis zum 31. Dezember 2013 gestellten Anträge gilt das bisherige Recht fort (vgl. Härtl, FamFR 2013, 555). Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14; 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14; alle demnächst [...]; Straßfeld, SGb 04.14, 176) sowie für das Aufhebungsverfahren (vgl. Straßfeld, a. a. O.). Die Feststellung der Bedürftigkeit sowie die Anordnung einer Raten- oder Einmalzahlung richten sich wegen der gesetzlich angeordneten Fortgeltung der §§ 114 bis 127 ZPO a. F. für den gesamten Rechtszug auch noch vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens nach §115 ZPO a. F. (vgl. Just, NJ 2014, 102 ≪103≫). Die Übergangsvorschrift des § 40 Satz 1 EGZPO hat zur Folge, dass bei der Bearbeitung von Prozesskostenhilfeanträgen sowie bei der Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen zwischen Verfahren beruhend auf Prozesskostenhilfeanträgen vor dem 1. Januar 2014 und ab dem 1. Januar 2014 zu unterscheiden ist; dies wird für das Nachprüfungsverfahren (§ 120 Abs. 4 ZPO a. F.) und für das Aufhebungsverfahren (§ 124 ZPO a.F.) absehbar für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren gelten (vgl. Straßfeld, a. a. O., 176; dies., SGb 05.14, 236 ≪242≫). Hat demnach eine Parte...

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