(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur Erfüllung dieses Auftrags

 

1.

entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes[2] [Bis 29.02.2020: § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes] eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder

 

2.

eine Nachunternehmerin oder einen Nachunternehmer einsetzt oder es zulässt, dass eine Nachunternehmerin oder ein Nachunternehmer tätig wird, die oder der entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes[3] [Bis 29.02.2020: § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes] eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 42 Absatz 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,

 

1a.

[4]entgegen § 82 Absatz 5 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

Vom 01.01.2021 bis 31.03.2024:

1a.

entgegen § 82 Absatz 6 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

 

2.

entgegen § 165 Absatz 5 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,

 

3.

entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes[5] [Bis 29.02.2020: § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes] eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt,

 

4.

entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,

 

5.

entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes[6] [Bis 29.02.2020: § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes] eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig[7] [Bis 29.02.2020: nicht richtig] erteilt,

 

6.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,

 

7.

entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

8.

entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

 

9.

einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

10. (weggefallen)

 

11.

entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt,

12.[8]

 

12.

entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt,

 

13.

entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 [Bis 25.11.2019: oder 4 ] [9]eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt [Bis 25.11.2019: oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht] [10],

  

14. bis 15. (weggefallen)

 

16.

einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  

17. bis 18. (weggefallen)

 

19.

[11]entgegen

 

a)

[12]§ 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 1 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,

Bis 31.12.2023:

a)

§ 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,

 

b)

§ 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,

eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

Bis 31.12.2022:

19.

entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

 

20.

[13]entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt,

Bis 31.12.2022:

20.

entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, n...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen