Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. keine Förderung der Ausbildung zur medizinisch-technischen Radiologieassistentin. keine Vergleichbarkeit mit der betrieblichen Altenpflegeausbildung. Abschluss des Ausbildungsvertrags. Förderung der beruflichen Weiterbildung. keine nachträgliche Zulassung von Weiterbildungsträger und -maßnahme durch die BA. arbeitsmarktpolitisches Interesse. Gruppenmaßnahme. Verneinung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahme. Ausbildungsdauer

 

Orientierungssatz

1. Eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Radiologieassistentin ist im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe gem § 56 SGB 3 nicht förderungsfähig, da sie nicht nach den dort genannten Gesetzen, sondern nach dem MTAG 1993 durchgeführt wird.

2. Eine Förderung kommt trotz der Ähnlichkeit zur betrieblichen Altenpflegeausbildung nicht in Betracht, weil der Ausbildungsvertrag nicht mit dem Träger der praktischen Ausbildung, sondern mit der Berufsfachschule abgeschlossen worden ist.

3. Mit der Entscheidung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung gem § 81 Abs 1 S 1 SGB 3 hat die BA inzident zu prüfen, ob der Träger und die Maßnahme im konkreten Einzelfall allein für diese Weiterbildung zuzulassen sind. Diese Einzelfallzulassung gem § 177 Abs 5 SGB 3 ist auch nach Beginn der Maßnahme möglich.

4. Zulassungsfähig sind deshalb regelmäßig nur Maßnahmen für Einzelpersonen, nicht aber Gruppenmaßnahmen.

5. Die dreijährige Ausbildung zur medizinisch-technischen Radiologieassistentin widerspricht zudem den Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gem §§ 179 Abs 1 S 1 Nr 3, 180 Abs 4 S 1 SGB 3.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Förderung einer Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten.

Der 1966 geborene Kläger verfügt über einen Hochschulabschluss als Diplom-Ingenieur der Materialwissenschaften sowie abgeschlossene Weiterbildungen zum Softwareentwickler. Zuletzt war er von Januar 2000 bis Dezember 2009 bei der D. AG als Softwareentwickler beschäftigt. Ab Januar 2010 war er arbeitslos und bezog von der Beklagten bis Januar 2011 Arbeitslosengeld. Seither lebt der Kläger nach eigenen Angaben von seinen Ersparnissen. Von April 2014 bis Oktober 2014 absolvierte er eine berufliche Weiterbildung im Softwarebereich. Die Kosten übernahm die Beklagte. Ende Januar 2015 wies die Beklagte den Kläger einer zweitägigen berufsbezogenen Maßnahme zur Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen bei einem Unternehmen der Softwareentwicklung zu.

Mit E-Mail vom 19. März 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und erkundigte sich nach Maßnahmen und Perspektiven für Langzeitarbeitslose und ältere Bewerber sowie Alternativen zu Bewerbungen im Softwarebereich; die bisherigen Maßnahmen seien nicht erfolgreich gewesen. Nach mehrmaliger Erinnerung wurde er von der Arbeitsvermittlung der Beklagten daraufhin zu einem Beratungsgespräch am 9. Juli 2015 eingeladen. Im Anschluss an das Beratungsgespräch stellte ihm die Arbeitsvermittlung einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme zur Unterstützung im Bewerberprozess aus. Als Ziel der Maßnahme wurde die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt genannt (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 15. Juli 2015).

Nach einem Termin beim berufspsychologischen Service der Beklagten (27. August 2015) beantragte der Kläger in der Folge bei der Beklagten am 3. September 2015 einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten an der medizinisch-technischen Akademie E., einer privaten Fach- und Berufsfachschule. Er gab an, die Ausbildung beginne zum 1. Oktober 2015 und habe eine Dauer von drei Jahren. Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer sei wohl nur für medizinisch-technische Assistenten denkbar. Die Schulungskosten beliefen sich auf insgesamt 7.200 EUR und seien damit sogar geringer als die Kosten der letzten IT-Weiterbildung. Hinzu kämen die Fahrtkosten. Eine Umschulung sei erforderlich. Er sei nun fünf Jahre ohne Arbeit. In der schnelllebigen Branche der Softwareentwicklung veralte das Wissen rasch und Weiterbildungen allein vermittelten keine Berufspraxis. Zudem böten sich für ältere Bewerber im EDV-Umfeld eher Projektarbeiten mit unsicheren Beschäftigungsverhältnissen. Er suche nach einer Festanstellung.

Daraufhin fand am 17. September 2015 ein Beratungsgespräch im Rahmen der Berufsberatung statt. Zum Inhalt des Gesprächs wurde in einem Vermerk festgehalten:

“Fördervoraussetzungen besprochen. Diese liegen vor für zweijährige Umschulungen bei zertifizierten Trägern. Alternativen abgeklärt:

-

Trainer/Lehrtätigkeit im IT-Bereich - keine Option, die er sich vorstellen kann (siehe auch Gutachten des BPS)

-

klinischer Codierer - zu eingegrenzter Bereich, Sinnhaftigkeit nicht erkennbar, AM nicht absehbar

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Altenpfleger

Keiner der angesprochenen Bereiche kommt für Kd in Frage. Er legt sich auf d...

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