(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

 

1.

die Berufsausbildung förderungsfähig ist,

 

2.

sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und

 

3.

ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

 

(2) 1Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2[2] [Bis 28.05.2020: ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130] haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

[1] § 56 geändert durch Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020. Anzuwenden ab 29.05.2020.

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